Rz. 29

Eine bei der fortgeführten Beschäftigung eingetretene Arbeitsunfähigkeit führt grundsätzlich zur Leistungsfortzahlung des Teil-Alg nach § 146. Die Arbeitsunfähigkeit ist wie beim Alg nachzuweisen (vgl. § 311). Das schließt nicht aus, dass sich die Arbeitsunfähigkeit nur auf die fortgeführte, nicht aber die gesuchte weitere Beschäftigung bezieht.

 

Rz. 30

Zeiten der Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes werden nicht auf einen Alg-Anspruch in demselben Kalenderjahr übertragen. Aufgrund eines entstandenen Anspruchs auf Alg kann der Arbeitslose also noch über die volle Anzahl an Betreuungstagen verfügen.

 

Rz. 31

Der Anspruch auf Teil-Alg ruht nicht wegen des Bezugs von Krankengeld, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit nur auf die fortgeführte Beschäftigung, nicht aber auf die gesuchte Beschäftigung bezieht.

 

Rz. 32

Die fortgeführte Beschäftigung ist keine Nebenbeschäftigung i. S. d. § 155. Im Übrigen gilt § 155 entsprechend. Insbesondere gelten die Freibetragsregelungen. Teilarbeitslosigkeit besteht fort, solange eine aufgenommene Beschäftigung in den Grenzen des Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a verbleibt. Nebeneinander ausgeübte Beschäftigungen sind zusammenzurechnen.

 

Rz. 33

Die Herbeiführung eines Anspruchs auf Alg stellt keinen wichtigen Grund zur Aufgabe einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dar (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).

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