Rz. 19

Ansprüche können nach § 160 längstens für die Dauer eines Arbeitskampfes ruhen, also vom Beginn bis zum Ende des Arbeitskampfes. Der Arbeitskampf endet mit Abschluss eines Tarifvertrags, auch wenn Erklärungsfristen eingeräumt wurden oder eine Urabstimmung über das Verhandlungsergebnis erst später stattfindet. Eine Forderung, die i. S. d. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gleich sein könnte, ist nicht mehr vorhanden. Die Gewährung von Alg entspricht dem Versicherungsprinzip, weil der Arbeitskampf nicht mehr ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist. Von daher ist das Ruhen des Anspruchs auf die Versicherungsleistung durch den Träger der Arbeitsförderung auf ein Minimum zu beschränken.

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