Rz. 9

Abs. 2 bestimmt, dass Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nicht als arbeitslos gelten. Sie stehen der Arbeitsvermittlung im Ergebnis nicht zur Verfügung und können demnach nicht arbeitslos i. S. d. Abs. 1 sein. Es kommt nicht darauf an, ob eine Maßnahme jederzeit abgebrochen werden kann oder von kürzerer Dauer als 6 Wochen ist.

 

Rz. 10

Die Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik erfasst Maßnahmen

 

Rz. 11

Vermittlungsunterstützende Leistungen aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit (§ 44) sind keine Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung.

 

Rz. 12

§ 16 bleibt ohne Einfluss darauf, dass die Agentur für Arbeit Vermittlungsbemühungen auch während der Zeit einer Teilnahme an einer Maßnahme fortzusetzen hat, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder vom Teilnehmer gewünscht wird.

 

Rz. 13

§ 16 Abs. 2 ist eine politisch motivierte Vorschrift. Die jeweils verantwortliche Bundesregierung schöpft alle Möglichkeiten aus, um die Statistik der Arbeitslosen möglichst günstig aussehen zu lassen, wenn auch im internationalen Vergleich Personen in Beschäftigungsverhältnissen mit geringer wöchentlicher Stundenzahl anders als in Deutschland nicht mehr zu den Arbeitslosen gezählt werden. § 16 stimmt nicht mit dem Standard der International Labour Organization (ILO) überein. Die Anwendung dieses Standards würde dazu führen, dass eine erheblich geringere Arbeitslosigkeit in Deutschland ausgewiesen würde.

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