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Die Vorschrift definiert, wann Personen arbeitslos i. S. des Rechts der Arbeitsförderung sind. Der Begriff "Arbeitslose" ist unauflöslich mit den Begriffen "Arbeitslosigkeit" und "arbeitslos" verbunden. Arbeitslose i. S. d. Definition des § 16 sind arbeitslos. Daher besteht ein unmittelbarer, innerer Zusammenhang zu den verwandten Begriffen der Langzeitarbeitslosigkeit und der Drohung von Arbeitslosigkeit, die beide geeignet sind, den Zustand der Arbeitslosigkeit zu veranschaulichen.

Für das SGB III ist § 16 in dreierlei Hinsicht von Bedeutung. Zunächst ist die Definition für arbeitslose Personen relevant für die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, soweit diese voraussetzen, dass der Leistungsberechtigte arbeitslos ist. Daneben stellt die Vorschrift selbst den Bezug zur Arbeitslosigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne und damit für den Zugang zum Arbeitslosengeld (Alg) heraus. § 16 hat aber selbst keine unmittelbare Bedeutung für den Anspruch auf Alg, weil die dafür relevante Anspruchsvoraussetzung "Arbeitslosigkeit" gesondert definiert wird (vgl. §§ 137, 138). Betroffen ist der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit (§ 136 Abs. 1 Nr. 1). Dasselbe gilt im Grundsatz auch für das Teil-Alg (§ 162). § 16 weist aber darauf hin, dass durch den Gesetzgeber insoweit eine große Nähe angestrebt wird, deshalb wird in Abs. 1 der Vergleich zum Anspruch auf Alg hergestellt.

Schließlich ist § 16 auch relevant für die Arbeitsmarktstatistik. Das bedeutet, dass hier im Grundsatz festgelegt wird, wer in die amtliche Statistik und in den monatlichen Bericht der Bundesagentur für Arbeit über die Entwicklung der Arbeitslosigkeit in Deutschland aufgenommen wird. Insoweit wird § 16 ergänzt durch § 53a SGB II, der unter Verweisung auf § 16 Arbeitslose i. S. der Grundsicherung für Arbeitsuchende definiert. Beide Gruppen von Arbeitslosen gehen in die amtliche Statistik ein. Die Vorschrift definiert allerdings nicht, wie die Statistik über Arbeitslose zu konfigurieren ist.

Abs. 1 stellt auf die Kriterien Beschäftigungslosigkeit (Abs. 1 Nr. 1), Beschäftigungssuche und Verfügbarkeit (Abs. 1 Nr. 2) sowie Arbeitslosmeldung (Abs. 1 Nr. 3) ab. Ohne Arbeitslosmeldung könnte die Agentur für Arbeit weder vermittlerisch aktiv werden noch eine seriöse Arbeitslosenstatistik führen. Die Beschäftigungssuche und Verfügbarkeit sind allerdings im Kern nur für das Versicherungsrecht relevant und aufgeführt, um den Vergleich zum Anspruch auf Alg aufrechtzuerhalten.

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