2.8.1 Überblick

 

Rz. 691

Regelungen zur Dauer der Sperrzeit sind in den Abs. 3 bis 6 enthalten. Das Gesetz kennt nur die Sperrzeitdauern 12, 6, 3, 2 Wochen und eine Woche. Die einzelnen Sperrzeittatbestände sind im Hinblick auf die jeweilige Bedeutung des Pflichtverstoßes in Bezug auf den Versicherungsfall mit einer unterschiedlichen Dauer belegt worden. Die Sperrzeitdauern nach Abs. 4 folgen einem sog. individualisierten Vermittlungskonzept, das Verstößen gegen versicherungsrechtliche Obliegenheiten, die auf unmittelbare oder mittelbare Wiedereingliederung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gerichtet sind, abgestufte Sperrzeitdauern entgegensetzt (vgl. auch BT-Drs. 15/25). Das bedeutet, dass die Beteiligung des Arbeitslosen an den finanziellen Folgen seines Verhaltens zunimmt, wenn er häufiger an Maßnahmen zur unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Eingliederung ohne wichtigen Grund nicht in der gebotenen Weise mitwirkt. In diesem Zusammenhang sind vorherige, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsfolgenbelehrungen und ggf. vorausgegangene Sperrzeitbescheide erforderlich (vgl. BSG, Urteil v. 27.6.2019, B 11 AL 14/18 R, 17/18 R).

 

Rz. 692

Sperrzeiten laufen kalendermäßig ab. Daher ist die Dauer einer Sperrzeit nicht zwingend identisch mit dem Zeitraum, während dessen wegen der Sperrzeit Alg nicht ausgezahlt wird. Eine Sperrzeit kann insbesondere auch länger sein als die vom Arbeitslosen verursachte Dauer der Arbeitslosigkeit. Forderungen in der Literatur, dass die Dauer der Sperrzeit auf keinen längeren Zeitraum festgestellt werden dürfe als auf die verursachte Arbeitslosigkeit, finden im Gesetz keine Stütze. Angesichts der Pauschalierung der Sperrzeitdauern und des vom Gesetzgeber gefundenen Stufensystems wird in einer begrenzt länger dauernden Sperrzeit auch keine verfassungswidrige Bestimmung zu sehen sein. Dem Gesetzgeber ist insofern ein weiter Regelungsspielraum zuzubilligen. Angesichts der Arbeitslosigkeit auch in den Zwanzigerjahren noch als Massenerscheinung und der Häufigkeit, mit der Sperrzeiten festzustellen sind, muss der Gesetzgeber nicht für jede Fallkonstellation eine gesonderte rechtliche Lösung vorsehen.

2.8.2 Dauer der Sperrzeit nach Arbeitsaufgabe

 

Rz. 693

Abs. 3 regelt die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Eine Differenzierung nach eigener Arbeitsaufgabe und Arbeitsplatzverlust infolge arbeitsvertragswidrigen Verhaltens findet nicht statt. Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe können 12, 6 oder 3 Wochen dauern.

Eine Sperrzeit mit Regeldauer beträgt 12 Wochen (Abs. 3 Satz 1). Das ist mit knapp 3 Monaten die längste Sperrzeitdauer, die nächste Stufe bedeutet das Erlöschen des Anspruchs auf Alg nach § 161 Abs. 1 Nr. 2. Eine geringere Sperrzeitdauer wahrt die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles. Darüber hinaus kann die Sperrzeit bei Vorliegen einer besonderen Härte auf 6 Wochen halbiert werden.

 

Rz. 694

Das Gesetz selbst hat bereits 2 Fälle definiert, denen es den Rang einer besonderen Härte zuspricht, wenn dem Arbeitslosen auch kein wichtiger Grund für sein versicherungswidriges Verhalten anerkannt werden konnte. Hätte das Arbeitsverhältnis ohnehin und ohne eine Sperrzeit geendet, so beträgt die Sperrzeit 3 Wochen, wenn das innerhalb von 6 Wochen nach dem den Eintritt der Sperrzeit begründenden Ereignis der Fall gewesen wäre (Abs. 3 Satz 2 Nr. 1), und 6 Wochen, wenn das innerhalb von 12 Wochen nach dem den Eintritt der Sperrzeit begründenden Ereignis der Fall gewesen wäre (Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a).

 

Rz. 695

Die herabgesetzten Sperrzeitdauern entsprechen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes. Bereits vor der gesetzlichen Regelung des Abs. 3 Satz 2 hatte das BSG entschieden, dass sich eine Sperrzeit mit Regeldauer von 12 Wochen auf längstens 3 Wochen verkürzt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen nach dem den Eintritt der Sperrzeit begründenden Ereignis ohne eine Sperrzeit geendet hätte (BSG, Urteil v. 9.2.1995, 7 RAr 34/94). Damit hatte das BSG die Systematik umgesetzt, nach der bei fiktivem Eintritt von Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraumes von der Hälfte der Sperrzeit mit Regeldauer ohne eine Sperrzeit, also ohne versicherungswidriges Verhalten des Arbeitslosen oder mit wichtigem Grund die Sperrzeit selbst ein Viertel der Sperrzeit mit Regeldauer beträgt, wie das im Arbeitsförderungsgesetz bei Regelsperrzeiten von 8 Wochen Dauer bei fiktivem Eintritt von Arbeitslosigkeit ohne eine Sperrzeit innerhalb von 4 Wochen nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis mit einer Sperrzeit von 2 Wochen schon vorgesehen war. Danach wird damit übergreifenden Leitregeln allen staatlichen Handelns aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus entsprochen. Das gewählte Mittel und der verfolgte Zweck müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Der Eingriff zur Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zieles muss geeignet, aber auch erforderlich sein, das Ziel darf nicht auf andere, den Einzelnen weniger bela...

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