Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld - Sperrzeitdauer - besondere Härte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die zwölfwöchige Regelsperrzeit der §§ 119 Abs 1 S 1 Nr 1, 119a Nr 1 AFG verkürzt sich auf längstens drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte.

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 21.12.1993; Aktenzeichen L 1 Ar 23/92)

SG Mainz (Entscheidung vom 28.02.1992; Aktenzeichen S 3 Ar 249/91)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. bis 13. Oktober 1991.

Er ist 1963 geboren und war ab April 1990 bei der GSE GmbH beschäftigt. Diese kündigte ihm am 16. August 1991 aus wirtschaftlichen Gründen zum 30. September 1991. Am 23. August 1991 schlossen beide einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis bereits am 31. August 1991 endete und der Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von 3.750,-- DM erhielt. Am 27. August 1991 meldete sich der Kläger zum 1. Oktober 1991 arbeitslos und beantragte Alg. Das Arbeitsamt (ArbA) lehnte die Gewährung von Alg bis 12. Oktober 1991 ab und stellte die Minderung der Dauer des Alg-Anspruchs für 36 Tage fest, weil der Kläger einem Aufhebungsvertrag zur Lösung seines Arbeitsverhältnisses zugestimmt und dadurch sein Arbeitsverhältnis selbst gelöst habe (Bescheid vom 6. September 1991). Durch weiteren Bescheid wurde dem Kläger Alg (für 276 Wochentage) ab 14. Oktober 1991 bewilligt (Bescheid vom 11. September 1991). Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1991). Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid vom 6. September 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1991 aufgehoben, die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg für die Zeit vom 1. bis 13. Oktober 1991 (in Höhe von 304,20 DM) zu zahlen, und die Berufung zugelassen (Urteil vom 28. Februar 1992). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 21. Dezember 1993).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, nach Sinn und Zweck der Sperrzeitregelungen, die allein dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Erhöhung des Versicherungsrisikos durch eine unsolidarische Verhaltensweise der Versicherten dienten, sei der Sperrzeittatbestand wegen fehlender Kausalität dann nicht erfüllt, wenn der Arbeitslose Leistungen erst für eine Zeit beanspruche, in der er auch unabhängig von seinem Verhalten arbeitslos gewesen wäre. So liege es hier. Der Kläger habe Alg erst ab 1. Oktober 1991 geltend gemacht. Ohne den Aufhebungsvertrag wäre er aufgrund der Kündigung der GSE GmbH ebenfalls ab dem 1. Oktober 1991 arbeitslos gewesen.

Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung des § 119 Abs 1, Abs 2 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die Rechtsauffassung des LSG sei unzutreffend, da sie nur mit der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Rechtslage im Einklang stehe. Zum einen habe der Gesetzgeber mit der Erweiterung des § 119 Abs 2 AFG um einen Satz 2 ab 1. Januar 1986 dem Übermaßverbot Rechnung getragen. Zum anderen habe er iS einer abschließenden Regelung bestimmt, daß jede Lösung des Arbeitsverhältnisses zum Eintritt einer Sperrzeit führe, losgelöst davon, wann sich der Arbeitslose beim ArbA melde und Leistungen beantrage, und unabhängig davon, ob die Sperrzeit in den Zeitraum hineinreiche, in dem der Arbeitslose auch ohne sein Verschulden arbeitslos geworden wäre. Die Pauschalierung (und erweiterte Staffelung der Sperrzeitdauer) belege, daß ein direkter Zusammenhang zwischen der Sperrzeitdauer und der Dauer der verursachten Arbeitslosigkeit nicht bestehe. Darüber hinaus sei das Interesse der Versichertengemeinschaft ua auf die Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 110 Satz 1 Nr 2 und § 119 Abs 3 AFG gerichtet. Der Eintritt der Sperrzeit hänge nicht von einem Schaden der Versichertengemeinschaft ab. Es genüge, daß das Verhalten des Arbeitslosen kausal für seine Arbeitslosigkeit geworden sei. Dies folge aus dem Wortlaut des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Abs 2 Satz 2 Nr 1 AFG.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er schließt sich den Gründen der Vorinstanzen an und trägt ergänzend vor, daß die Ursachenlehre der wesentlichen Bedingung anzuwenden sei. Die Arbeitslosigkeit sei rechtlich wesentlich allein durch die Kündigung des Arbeitgebers und nicht durch den Aufhebungsvertrag bedingt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist (noch) das Begehren des Klägers auf Gewährung von Alg für die Zeit vom 1. bis 13. Oktober 1991. Hingegen wendet sich der Kläger nicht mehr gegen die Minderung seines Alg-Anspruchs. Insoweit haben beide Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die vom Kläger zwischenzeitlich erworbene neue Anwartschaftszeit (§ 106 Abs 3 Satz 2 Halbs 2 AFG) für erledigt erklärt.

Die grundsätzlich statthafte Berufung (§ 143 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) war nicht gemäß den §§ 144 bis 149 SGG in der bis zum 28. Februar 1993 geltenden Fassung (vgl Art 8 Nr 5, 14 Abs 1 Satz 1 und 15 Abs 1 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 - BGBl I 50) ausgeschlossen. Denn das SG hatte sie im Urteil zugelassen (§ 150 Nr 1 Halbs 1 SGG aF).

Richtige Klageart ist die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG). Die bloße Kassation des angegriffenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) reicht in Fällen der vorliegenden Art nicht aus (BSGE 66, 94, 95 = SozR 4100 § 119 Nr 36; BSGE 71, 256, 257 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7, insoweit nicht abgedruckt).

In der Sache selbst vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1. bis 13. Oktober 1991 zusteht. Es fehlt bereits an tatsächlichen Feststellungen zu den Grundvoraussetzungen eines Anspruchs auf Alg.

Allerdings ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG davon auszugehen, daß der Kläger ab 1. Oktober 1991 arbeitslos (§ 101 AFG) war, daß er sich zu diesem Tag arbeitslos gemeldet (§ 105 AFG) und Alg beantragt (§ 100 Abs 1 AFG) hat, ferner, daß er die erforderliche Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) zurückgelegt hat. Indes mangelt es an Tatsachenfeststellungen dazu, ob er in der Zeit vom 1. bis 13. Oktober 1991 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat (§ 103 AFG). Dies ist entscheidungserheblich. Denn auch wenn man mit der Beklagten annimmt, daß am 1. September 1991 eine Sperrzeit eingetreten ist, erstreckt sie sich nicht auf den hier relevanten Zeitraum.

Nach § 119 AFG, hier anwendbar idF des Art 1 Nr 25 des Gesetzes zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343) gilt ua: Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und hat er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von acht Wochen ein (Abs 1 Satz 1 Nr 1). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (Abs 1 Satz 2). Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Alg (Abs 1 Satz 3). Würde eine Sperrzeit von acht Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die Sperrzeit vier Wochen (Abs 2 Satz 1). Die Sperrzeit umfaßt zwei Wochen in einem Falle des Abs 1 Satz 1 Nr 1, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte (Abs 2 Satz 2 Nr 1). Gemäß § 119a AFG, hier anzuwenden idF des § 1 Abs 2 Buchst a des Gesetzes zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990) vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 2406), gilt bei Sperrzeiten nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG, die in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1995 eintreten, § 119 AFG ua mit folgenden Maßgaben: Die Dauer der Sperrzeit nach Abs 1 Satz 1 beträgt zwölf Wochen, die Dauer nach Abs 2 Satz 1 sechs Wochen (Nr 1).

Der Senat kann offenlassen, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt sind. Insbesondere bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob bzw für welchen Zeitraum der Kläger durch Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Antwort hierauf ist nicht unproblematisch. Einerseits wäre der Kläger aufgrund der Kündigung seiner Arbeitgeberin ohnehin ab 1. Oktober 1991 arbeitslos geworden. Andererseits tritt die Sperrzeit unabhängig davon ein, wann der Antrag auf Alg gestellt wird bzw der Alg-Anspruch entsteht; der Sperrzeit-Eintritt hängt allein von der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und der schuldhaften Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ab (§ 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG). Hier bedarf die Frage, ob ausnahmsweise eine Sperrzeit dann nicht eintritt, wenn der Arbeitslose Alg erst für eine Zeit beansprucht, in der sein Arbeitsverhältnis ohnehin geendet hätte (vgl BSG SozR 4100 § 119 Nr 24), keiner Entscheidung. Denn selbst dann, wenn der Kläger seine Arbeitslosigkeit (für die Zeit ab 1. September 1991) herbeigeführt hätte, wäre nicht eine Sperrzeit von sechs, sondern längstens drei Wochen eingetreten.

Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall nicht eine zweiwöchige Sperrzeit gemäß § 119 Abs 2 Satz 2 Nr 1 AFG eingetreten ist. Dies scheitert daran, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht innerhalb von vier Wochen nach dem 31. August 1991 (dem die Sperrzeit begründenden Ereignis), sondern erst am 30. September 1991, mithin nach mehr als vier Wochen (aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung) geendet hätte. Indes ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 119, 119a AFG in Fällen der vorliegenden Art, anders als die Beklagte meint, auch nicht eine Sperrzeit von sechs, sondern allenfalls drei Wochen eingetreten. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der beiden Sperrzeit-Vorschriften sowie daraus, daß nur auf diese Weise den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes genügt ist.

Nach dem Konzept des Gesetzgebers wird § 119 Abs 2 Satz 1 AFG, wonach die Sperrzeit in Fällen besonderer Härte statt acht Wochen vier Wochen beträgt, durch eine weitere Härteregelung ergänzt, die Vorbehalten Rechnung trägt, die der Senat in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 49/84 - (BSG SozR 4100 § 119 Nr 24) unter Hinweis auf das Übermaßverbot zu erkennen gegeben hat. Diese zweite Härteklausel (§ 119 Abs 2 Satz 2 AFG) soll berücksichtigen, daß die Dauer der Sperrzeit in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der verursachten Arbeitslosigkeit steht, daß sie sich also bei Aufgabe kurzfristiger bzw auslaufender Arbeitsverhältnisse sowie bei Ablehnung befristeter Arbeit in einem vernünftigen Verhältnis verkürzt. Dabei werden solche Arbeitsverhältnisse als kurzfristig angesehen, die bis zu vier Wochen befristet sind und/oder ohne das Verhalten des Arbeitslosen innerhalb von vier Wochen geendet hätten, ohne eine Sperrzeit zu begründen. In diesen Fällen, in denen die vom Arbeitslosen herbeigeführte Arbeitslosigkeit nicht länger als vier Wochen (halbe Sperrzeit) dauert, wird eine - auf die Hälfte der Regeldauer verkürzte - Sperrzeit von vier Wochen für nicht angemessen erachtet; sie beträgt vielmehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes pauschal nur zwei Wochen und entspricht damit einem Viertel der Regeldauer der Sperrzeit (vgl BT-Drucks 10/3923 S 24 zu Nr 23 ≪§ 119≫). Derselbe Gedanke beansprucht, auch wenn dies im Wortlaut des § 119a AFG nicht deutlich zum Ausdruck kommt, bei den Sperrzeiten nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG Gültigkeit, die in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1995 eintreten und - statt acht bzw vier Wochen - zwölf bzw sechs Wochen betragen. Das bedeutet: In einem Fall des § 119a Nr 1 AFG, in dem die Regeldauer der Sperrzeit auf zwölf Wochen verlängert ist, umfaßt die Sperrzeit - ungeachtet der Anwendung auch des § 119 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG - längstens drei Wochen (ein Viertel der Regeldauer), wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen (halbe Regeldauer) nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohnehin geendet hätte.

Nur diese einengende Auslegung des § 119a Nr 1 AFG wird den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes gerecht, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handels aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 Grundgesetz) ableiten und Verfassungsrang haben (vgl hierzu etwa BVerfGE 6, 398, 439; 16, 194, 201 f; 17, 108, 117 f; 17, 306, 313 f; 19, 342, 348 f; 20, 45, 49 f; 23, 127, 133; 35, 382, 400; 38, 348, 368; 43, 101, 106; 76, 1, 51). Danach müssen das gewählte Mittel und der gewollte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 10, 89, 117; 35, 382, 401; 69, 1, 35; 76, 1, 51). Das bedeutet, daß der Eingriff zur Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zieles geeignet, aber auch erforderlich sein muß, dh daß das Ziel nicht auf andere, den Einzelnen weniger belastende Weise ebensogut erreicht werden kann und daß schließlich das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den ihm und der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (BVerfGE 30, 292, 316 f; 35, 382, 401; 38, 281, 302; 69, 1, 35; 76, 1, 51; Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 7. Aufl 1993, Art 20 Rz 776; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz ua, Komm zum Grundgesetz, Art 20 zu Abschn VIII Rzn 51, 71 ff). Die Sperrzeitregelung beruht in den Fällen des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG auf dem Grundgedanken, daß sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muß, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat (BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr 3). Ist indessen die herbeigeführte Arbeitslosigkeit im Verhältnis zur Regeldauer der Sperrzeit relativ kurz, dh umfaßt sie nur einen Zeitraum bis zur Dauer der halben Sperrzeit, muß die Sperrzeit - in einem dem § 119 Abs 2 Satz 2 AFG entsprechenden Maß - gekürzt werden. Deshalb steht in Fällen der vorliegenden Art nach Auffassung des Senats mit einer angemessenen Mittel-Zweck-Relation allein der Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit in Einklang.

Eine dreiwöchige Sperrzeit würde sich hier nur auf die Zeit vom 1. bis 21. September 1991 auswirken. Dagegen wäre sie nicht geeignet, einen etwaigen Alg-Anspruch des Klägers in der Zeit vom 1. bis 13. Oktober 1991 zum Ruhen zu bringen.

Das Berufungsgericht hat keine Tatsachenfeststellungen dazu getroffen, ob der Alg-Anspruch des Klägers im umstrittenen Zeitraum gemäß § 117 AFG geruht hat. Auf der anderen Seite hat es ausgeführt, der Kläger habe wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 3.750,-- DM erhalten. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob vorliegend ggf der Ruhenstatbestand des § 117 Abs 2 AFG verwirklicht ist. Dieser Frage wird das LSG (neben der der Verfügbarkeit) noch nachzugehen haben. Schließlich wird es über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

 

Fundstellen

BSGE 76, 12

BSGE, 12

BB 1995, 1298

BB 1995, 1298-1299 (LT1)

BuW 1995, 550-551 (KT)

RegNr, 21837 (BSG-Intern)

ZAP, EN-Nr 336/95 (S)

ArbuR 1995, 100 (S)

EzA-SD 1995, Nr 8, 3-5 (ST1-2)

EzA § 119a AFG, Nr 1 (ST1-2)

SozR 3-4100 § 119a, Nr.2

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