Rz. 16

Beschäftigungszeiten neben Übergangsgeld, Teil-Übergangsgeld (vgl. § 119) und Teil-Alg (vgl. § 162) bleiben bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht, auch wenn sie, was § 150 voraussetzt, versicherungspflichtig sind. Wären sie versicherungsfrei zur Arbeitsförderung, käme es allerdings auf Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht an, weil sie dann aus genau diesem Grunde nicht in den Bemessungszeitraum eingehen dürften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge