Rz. 29

Abs. 1 Nr. 3 erfasst auch Sperrzeiten wegen unzureichender Eigenbemühungen, Meldeversäumnisses oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Letzterer Sperrzeitsachverhalt (§ 159 Abs. 1 Nr. 9) richtet sich nach den Meldepflichten des § 38 Abs. Es ist daran festzuhalten, dass der Arbeitnehmer von seiner Meldepflicht Kenntnis haben muss, ansonsten kann eine Verletzung der Meldepflicht nicht den Eintritt einer Sperrzeit und demzufolge auch keine Minderung der Anspruchsdauer herbeiführen. Die Anspruchsdauer im Übrigen mindert sich stets um die Dauer der Sperrzeit. Die Tatbestände unterfallen nicht Abs. 2 Satz 2. Diese Regelung wird jedoch von den Agenturen für Arbeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung angewandt.

 

Rz. 30

Mit der Ergänzung des Abs. 1 Nr. 3 um die verspätete Arbeitsuchendmeldung hat der Gesetzgeber die Rechtsfolgen versicherungswidrigen Verhaltens mit dem Eintritt einer Sperrzeit und einer dementsprechenden Minderung der Anspruchsdauer weiter vereinheitlicht. Die Neuregelung in § 159 Abs. 2 Satz 2, nach der auch die Sperrzeiten einander nachfolgen, die durch dasselbe Ereignis begründet werden, haben dementsprechende Wirkungen bei der Minderung der Anspruchsdauer, weil sich die Sperrzeiten nicht überschneiden. Angesichts der auch für ältere Arbeitnehmer vergleichsweise kurzen Anspruchsdauer von höchstens 24 Monaten kommt § 148 eine erhebliche Sanktionswirkung zu.

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