Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 128 nach § 148 überführt.

§ 128 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.2003 geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607), § 128 Abs. 1 Nr. 6 mit Wirkung zum 1.1.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) und § 128 Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). § 128 Abs. 1 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 31.12.2005 ergänzt durch das 5. SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) und § 128 Abs. 1 Nr. 9 mit Wirkung zum 1.8.2006 angefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1705).

§ 128 Abs. 1 Nr. 9 wurde mit Wirkung zum 28.12.2011 geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 148 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 angefügt.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurden die Überschrift und Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert sowie Abs. 3 eingefügt. Dadurch wurde der bisherige Abs. 3 zum Abs. 4.

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