Rz. 18c

Abs. 3 enthält die Anspruchsdauern bei Erfüllung der verkürzten Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 im auch sonst geltenden Verhältnis von 2:1 zwischen Versicherungszeit und Anspruchsdauer. Damit passen sich die Anspruchsdauern von 3 Monaten nach einer Versicherungspflichtzeit von mindestens 6 Monaten, von 4 Monaten nach einer Versicherungspflichtzeit von mindestens 8 Monaten und von 5 Monaten nach einer Versicherungspflichtzeit von mindestens 10 Monaten nahtlos in das Anspruchsdauernsystem nach § 147 ein. Folgerichtig beträgt die nächste Anspruchsdauer 6 Monate (bei einer Versicherungspflichtzeit von 12 Monaten, die allerdings nur nach Erfüllung der Regelanwartschaftszeit nach Abs. 1 festgestellt werden kann.

 

Rz. 18d

Grundlage für die Feststellung der Anspruchsdauer nach Abs. 3 sind allein die bei der Prüfung des § 142 Abs. 2 festgestellten versicherungspflichtigen Zeiten innerhalb der Rahmenfrist nach § 143, eine Fristerweiterung nach Abs. 1 scheidet kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in Abs. 3 Satz 2 aus.

 

Rz. 18e

Das Lebensalter spielt bei der Feststellung der Anspruchsdauer nach Abs. 3 keine Rolle (Abs. 3 Satz 1). Dies bedeutet keine systematische Benachteiligung gegenüber den von Abs. 2 betroffenen Arbeitnehmern. Eine längere Anspruchsdauer aufgrund eines höheren Lebensalters setzt auch längere Versicherungspflichtzeiten voraus. Diese aber werden durch den Übergang von Abs. 3 auf Abs. 2 auch dann in verlängerte Anspruchsdauern umgewandelt, wenn der Arbeitnehmer nicht nur die Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 mit höchster Anspruchsdauerstufe von 5 Monaten erfüllt hat, sondern darüber hinaus die Regelanwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 (Anspruchsdauer mindestens 6 Monate).

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