Rz. 25

Während der Leistungsfortzahlung ist die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung i. d. R. erloschen, wenn der maximale Zeitraum der Leistungsfortzahlung von 6 Wochen ausgeschöpft worden ist (§ 141 Abs. 2 Nr. 1), denn Arbeitslosigkeit wurde wegen fehlender Verfügbarkeit für mehr als 6 Wochen unterbrochen, es sei denn, Arbeitsfähigkeit liegt genau am ersten Tag nach Ablauf der Leistungsfortzahlung wieder vor. Es bedarf einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2016, L 2 AL 85/13, info also 2017 S. 269).

 

Rz. 26

Anspruch auf Leistungsfortzahlung besteht auch bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitraumes, während dessen der Arbeitslose mit Zustimmung der Agentur für Arbeit und unter Weiterzahlung des Alg entgegen § 138 Abs. 5 Nr. 2 Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung nicht zeit- und ortsnah Folge leisten kann, weil er sich an einem auswärtigen Ort, auch zu Erholungszwecken im Ausland, aufhält. Dem Arbeitslosen kann in diesem Fall die Rückkehr an den Wohnort verwehrt sein; dies beeinflusst die Leistungsfortzahlung nicht.

 

Rz. 27

Während einer Leistungsfortzahlung mindert sich die Anspruchsdauer wie bei einem Regelbezug von Alg (§ 148 Abs. 1 Nr. 1).

 

Rz. 28

Im Rahmen des § 146 findet § 45 Abs. 4 SGB IV keine Anwendung. Diese Regelung sieht Krankengeld bei Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder vor. Diese Vorschrift kann auch nicht sinngemäß auf § 146 übertragen werden.

 

Rz. 29

Liegt der Leistungsfortzahlung eine Körperverletzung zugrunde, so entsteht bei normativer Betrachtung ein Erwerbsschaden. Der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger geht auf die Bundesagentur für Arbeit über (BGH, Urteil v. 8.4.2008, VI ZR 49/07, BGHZ 176 S. 109).

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