Rz. 21

Die Leistungsfortzahlung beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, weil ab diesem Tag Arbeitslosigkeit mangels Verfügbarkeit nicht mehr vorliegt. Die Leistungsfortzahlung endet mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen bzw. der Genesung des Kindes. Die Leistungsfortzahlung endet spätestens mit Ablauf des 42. Kalendertages. In Fällen gestatteter fehlender Erreichbarkeit nach der Erreichbarkeits-Anordnung reicht die Leistungsfortzahlung bis zum Ende der vorgesehenen Weiterzahlung von Alg. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitslose nicht reisefähig ist und deshalb nicht an den Wohnsitz zurückkehren kann.

 

Rz. 22

Die Leistungsfortzahlung beginnt erneut, wenn erneut Arbeitsunfähigkeit des Arbeitslosen oder eine erneute Erkrankung des Kindes festgestellt wird, sofern zwischenzeitlich Arbeitsfähigkeit bestanden hat bzw. das Kind gesund war. Wiederholungskrankheiten stehen einer Leistungsfortzahlung nicht entgegen.

 

Rz. 23

Schließt sich eine Arbeitsunfähigkeit infolge erneuter, andersartiger Erkrankung unmittelbar an die vorherige an, ist diese nicht während des Bezuges von Alg eingetreten, so dass eine Leistungsfortzahlung ausgeschlossen ist. Ein solcher Sachverhalt ergibt sich zunächst aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Zweifel sind angebracht, wenn zwischen beiden Arbeitsunfähigkeiten lediglich Wochenendtage liegen; in diesen Fällen ist allein entscheidend, ob Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat oder nicht.

 

Rz. 23a

Die Leistungsfortzahlung wird fortgesetzt, wenn der Arbeitslose eine sog. Folgebescheinigung über Arbeitsunfähigkeit vorlegt, auch wenn sich daraus eine kurze Unterbrechung wegen eines Feiertags oder einem Wochenende ergibt.

Die Leistungsfortzahlung endet auch dann nach 42 Kalendertagen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Unfall beruht. Das Gesetz sieht auch keinen sonstigen Verlängerungstatbestand vor. Ebenso endet die Leistungsfortzahlung nach 42 Tagen, wenn sich diese Dauer durch Zusammenrechnung von aufeinander folgenden Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit mit stationären Behandlungszeiten ergibt.

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