Rz. 11

Abs. 2 stellt sicher, dass das Nahtlosigkeitsverfahren forciert wird. Mit der Bewilligung von Alg wird die Aufforderung verbunden, innerhalb eines Monats beim Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen. Auch Anträge bei einem anderen Rehabilitationsträger genügen (z. B. Unfallversicherungsträger, Versorgungsamt, Krankenkasse, Träger der Kriegsopferfürsorge u. a.). Die Aufforderung ist überflüssig, wenn der Antrag bereits gestellt wurde. Die Aufforderung ist ein Verwaltungsakt. Zu diesem Zeitpunkt muss jedenfalls Arbeitslosigkeit vorliegen. Die Agentur für Arbeit trägt die Beweislast für den Zugang der Aufforderung als den Arbeitslosen belastenden Verwaltungsakt. Die Fristberechnung hat nach § 26 SGB X zu erfolgen. Ein fristgerechter Antrag wirkt auf den Tag zurück, an dem Alg beantragt wurde. Dadurch werden dem Rentenversicherungsträger rückwirkende Leistungen möglich. Welche Leistung konkret beantragt wird, ist unerheblich. Die Formulierung des Abs. 2 berücksichtigt, dass die Agentur für Arbeit selbst nur Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt, nicht aber z. B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Aufforderung hat zu ergehen, hierüber ist der Agentur für Arbeit kein Ermessen eingeräumt. Wenn der Arbeitslose mit einer verminderten Leistungsfähigkeit i. S. v. Abs. 1 Satz 1 beim Rentenversicherungsträger weder eine Erwerbsminderungsrente noch sonstige Leistungen beantragt, ist es an der Bundesagentur für Arbeit, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in das Verfahren einzubinden. Abs. 2 stellt der Bundesagentur für Arbeit das dafür erforderliche Instrumentarium zur Verfügung (LSG Sachsen, Urteil v. 9.1.2020, L 3 AL 147/18).

 

Rz. 12

Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, ruht der Anspruch auf Alg so lange, bis der Arbeitnehmer den Antrag nachholt (Abs. 2 Satz 3). Dann kann die Leistungszahlung wieder aufgenommen werden. Eine Verlängerung der Monatsfrist ist nicht möglich, das Ruhen wird ungeachtet der Gründe für das Versäumnis gesetzlich bestimmt. Nach Auffassung des SG Frankfurt tritt das Ruhen jedoch nicht ausnahmslos und ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ein, z. B. gilt ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag, wenn der Leistungsempfänger vermindert erwerbsfähig ist und ein Erfolg von Rehabilitationsmaßnahmen nicht zu erwarten ist (SG Frankfurt, Beschluss v. 9.1.2009, S 33 AL 413/09 R). Im Übrigen darf die Agentur für Arbeit nicht etwas verlangen, was dem Arbeitslosen z. B. aufgrund seines Gesundheitszustandes unmöglich ist.

 

Rz. 12a

Die Rechtsfolge des Abs. 2 Satz 3 tritt auch ein, wenn der Arbeitslose den Antrag an den Rentenversicherungsträger (oder den anderen Rehabilitationsträger) wirksam zurücknimmt. Ein Ruhen soll jedoch nicht eintreten, wenn ein Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zwar nicht gestellt worden ist, aber zuvor schon ein Rehabilitationsantrag gestellt wurde, der wegen einer ablehnenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers aufgrund der Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI als Rentenantrag gilt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.5.2010, L 19 AL 98/10 B ER). Ein fingierter Rentenantrag darf ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zurückgenommen werden, wenn die Arbeitsverwaltung die Stellung eines Antrages auf medizinische Rehabilitation nicht verlangen darf, weil der Leistungsempfänger ein berechtigtes Interesse an einem Hinausschieben des Rentenanspruchs hat (zu erreichende erhebliche Verbesserung) oder er bei Feststellung der Erwerbsminderung automatisch seinen Arbeitsplatz verlieren würde (SG Frankfurt, a. a. O.).

 

Rz. 12b

Der Anspruch auf Alg ruht auch, wenn der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht nachkommt (Abs. 2 Satz 4 und 5). Das sind die sich aus den §§ 60ff. SGB I ergebenden Mitwirkungspflichten. Der Arbeitslose verhindert durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger, wenn er durch immer neue Vorträge immer wieder neue Untersuchungen erforderlich macht und sich bereits herausgestellt hat, dass die Vorträge nicht von Sachgründen getragen werden. Ein Ruhen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass die Agentur für Arbeit den Antragsteller bzw. Leistungsempfänger in einem in § 145 Abs. 2 definierten Verfahren unter Fristsetzung aufgefordert hat, an der Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger mitzuwirken (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.5.2010, L 19 AL 98/10 B ER). Dazu gehört eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung (vgl. § 66 SGB I).

 

Rz. 12c

Anders als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Agentur für Arbeit die Rentenantragstellung nicht für den Arbeitslosen vornehmen.

 

Rz. 12d

Die nachträgliche Erbringung von Alg nach Nachholung der Mitwirkung gemäß § 67 SGB I setzt voraus, dass die Leistungsvoraussetzungen, soweit n...

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