Rz. 9

Die relevanten Bewilligungs- und Aufhebungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung betreffen allein das Alg als solches. Alg bei beruflicher Weiterbildung kann auch als Leistungsfortzahlung nach § 146 gewährt werden. Zur Minderung der Anspruchsdauer vgl. § 148 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 3. Bei einer Leistungsfortzahlung, die in den Bezug von Alg bei beruflicher Weiterbildung hineinreicht, gilt diese Regelung für die Minderung der Anspruchsdauer ab dem ersten Tag der beruflichen Weiterbildung. Ebenso haben die Agenturen für Arbeit die Leistungsfortzahlung mit der speziellen Minderung der Anspruchsdauer zu erbringen, wenn die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Weiterbildungsmaßnahme hinausreicht.

 

Rz. 10

Nach dem Ende der Maßnahme wird ohne erneute Antragstellung die Zahlung von Alg bei Arbeitslosigkeit wieder aufgenommen. Dafür ist die nach Maßgabe des § 148 noch verbliebene Restanspruchsdauer maßgebend. Es besteht mindestens noch eine Restanspruchsdauer von 30 Tagen (vgl. § 148 Abs. 2 Satz 3). Diese Bezugsfrist beginnt nach Ablauf des Förderungszeitraumes für die Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nach § 81. Ob danach noch eine Prüfung abzulegen ist, ist nicht relevant (SG Karlsruhe, Urteil v. 20.7.2015, S 5 AL 488/15). Aus dem Regelungszusammenhang folgt, dass Alg bei beruflicher Weiterbildung auch dann weiter bis zum Ende der Maßnahme gezahlt wird, wenn die Alg-Anspruchsdauer bereits frühzeitig nach Maßnahmebeginn auf 30 Tage gemindert ist.

 

Rz. 11

Auf das Alg bei beruflicher Weiterbildung sind die Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 anzuwenden.

 

Rz. 11a

Gefangene können das Alg nach § 144 nur in Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG erhalten. Soweit im Falle von Fehlzeiten kein Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe besteht, darf auch kein Alg gezahlt werden. Die Einschränkung gilt nicht für Freigänger.

 

Rz. 11b

In einem Einzelfall hat das LSG Berlin-Brandenburg Alg bei beruflicher Weiterbildung in einer Vollzeitmaßnahme anerkannt, weil der Antragsteller glaubhaft machen konnte, dass er nicht eigenmächtig eine Vollzeitmaßnahme entgegen der Angabe "berufsbegleitend" auf dem Bildungsgutschein aufgenommen hatte, sondern auf entsprechende Einforderung der Fachkraft der Agentur für Arbeit (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.7.2015, L 14 AL 121/15 B ER, info also 2016 S. 111).

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