Rz. 10

Die Agenturen für Arbeit zahlen Spätaussiedlern Alg auch dann, wenn diese grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB III erhalten können, weil sie entgegen der Zuweisung bzw. Verteilung (§§ 4, 8 Bundesvertriebenengesetz) ihren ständigen Aufenthalt an einem anderen Ort nehmen.

 

Rz. 11

Anspruch auf Alg besteht auch im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn nach §  71 Abs. 4 SGB IX ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld gegeben ist. Der Anspruch auf Alg geht dem Anspruch auf das Anschlussübergangsgeld vor. Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu 3 Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Alg von mindestens 3 Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von 3 Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Alg geltend machen können.

 

Rz. 11a

Sind einem Antragsteller auf Alg bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) gewährt worden, so fehlt in aller Regel ein Anordnungsgrund zur vorläufigen Gewährung von Alg im Rahmen einer einstweiligen Anordnung. Ein solcher Anordnungsgrund soll jedoch ausnahmsweise dann vorliegen können, wenn das Alg als beanspruchte Leistung erheblich über dem Niveau der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II liegt und der Antragsteller bei einer Verweisung allein auf die Leistungen der Grundsicherung schwerwiegende und unzumutbare Nachteile erleiden würde (LSG Sachsen, Beschluss v. 23.2.2012, L 3AL 164/11 B ER). Im entschiedenen Fall lag ein solcher Ausnahmesachverhalt nicht vor.

 

Rz. 11b

Neben dem Anspruch auf Alg kann ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG bestehen. Die Arbeitslosenbeihilfe ruht nicht nach § 86a Abs. 1 Nr. 5 SVG, soweit sie das bezogene Alg übersteigt. Die Differenz zu dem ggf. niedrigeren Alg ist hingegen auszuzahlen (BSG, Urteil v. 14.5.2014, B 11 AL 14/13 R).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge