Rz. 2

§ 136 enthält die nach dem Prinzip differenzierender Lebenslagen formulierte Grundregel, die Arbeitnehmern bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) einräumt (vgl. schon § 3 Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 1). Sie hat Programmcharakter, soweit sie die Leistungsarten des Alg auflistet (Alg nach § 138 oder § 144). Die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen enthält § 137. Die Vorschrift ist grundsätzlich auch auf das Teil-Alg zu beziehen. § 162 Abs. 2 enthält allerdings spezifische Modifikationen.

Abs. 1 fasst Alg bei Arbeitslosigkeit und Alg bei beruflicher Weiterbildung zu einem einheitlichen Anspruch auf Alg als Versicherungsleistung im Falle eines eingetretenen Versicherungsfalls zusammen. Damit erreicht der Gesetzgeber eine Verwaltungsvereinfachung, weil bei beruflicher Weiterbildung keine gesonderte Leistung mehr beansprucht werden kann, zu deren Bewilligung und Auszahlung es wiederum eines gesonderten Verwaltungsverfahrens mit Antragstellung, Antragsvordrucken, Bescheiderteilung usw. bedarf. Zugleich wird damit eine nahtlose Leistungsgewährung beim Übergang in eine berufliche Weiterbildung bzw. zurück in den Bezug von Alg bei Arbeitslosigkeit ermöglicht. Andererseits muss der Arbeitslose bei beruflichen Weiterbildungen eine Minderung seines Anspruchs auf Alg hinnehmen (vgl. § 148 Abs. 1 Nr. 7). Es bleibt den politischen Entscheidungen der 19. Legislaturperiode vorbehalten, ob bei beruflicher Weiterbildung wieder wie schon in früheren Jahren mit dem Unterhaltsgeld eine eigenständige Leistung gezahlt wird, um die Attraktivität der beruflichen Weiterbildung zu erhöhen.

Abs. 2 grenzt den Anspruch auf Alg vom Anspruch auf Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze ab. Dadurch wird ein Doppelbezug von Regelaltersrente und Alg ausgeschlossen. Das ist insbesondere ein sozialpolitisches Anliegen des Gesetzgebers.

Die Änderungen in Abs. 1 und 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren. Der materielle Gehalt der Regelung wurde dadurch nicht verändert.

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