0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 117 nach § 136 überführt.

§ 117 ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2005 neu gefasst worden.

§ 117 Abs. 2 wurde zum 1.1.2008 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) geändert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 136 neu gefasst und dabei zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 136 enthält die nach dem Prinzip differenzierender Lebenslagen formulierte Grundregel, die Arbeitnehmern bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) einräumt (vgl. schon § 3 Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 1). Sie hat Programmcharakter, soweit sie die Leistungsarten des Alg auflistet (Alg nach § 138 oder § 144). Die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen enthält § 137. Die Vorschrift ist grundsätzlich auch auf das Teil-Alg zu beziehen. § 162 Abs. 2 enthält allerdings spezifische Modifikationen.

Abs. 1 fasst Alg bei Arbeitslosigkeit und Alg bei beruflicher Weiterbildung zu einem einheitlichen Anspruch auf Alg als Versicherungsleistung im Falle eines eingetretenen Versicherungsfalls zusammen. Damit erreicht der Gesetzgeber eine Verwaltungsvereinfachung, weil bei beruflicher Weiterbildung keine gesonderte Leistung mehr beansprucht werden kann, zu deren Bewilligung und Auszahlung es wiederum eines gesonderten Verwaltungsverfahrens mit Antragstellung, Antragsvordrucken, Bescheiderteilung usw. bedarf. Zugleich wird damit eine nahtlose Leistungsgewährung beim Übergang in eine berufliche Weiterbildung bzw. zurück in den Bezug von Alg bei Arbeitslosigkeit ermöglicht. Andererseits muss der Arbeitslose bei beruflichen Weiterbildungen eine Minderung seines Anspruchs auf Alg hinnehmen (vgl. § 148 Abs. 1 Nr. 7). Es bleibt den politischen Entscheidungen der 19. Legislaturperiode vorbehalten, ob bei beruflicher Weiterbildung wieder wie schon in früheren Jahren mit dem Unterhaltsgeld eine eigenständige Leistung gezahlt wird, um die Attraktivität der beruflichen Weiterbildung zu erhöhen.

Abs. 2 grenzt den Anspruch auf Alg vom Anspruch auf Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze ab. Dadurch wird ein Doppelbezug von Regelaltersrente und Alg ausgeschlossen. Das ist insbesondere ein sozialpolitisches Anliegen des Gesetzgebers.

Die Änderungen in Abs. 1 und 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren. Der materielle Gehalt der Regelung wurde dadurch nicht verändert.

2 Rechtspraxis

2.1 Einordnung der Vorschrift und Überblick über das Vierte Kapitel

 

Rz. 2a

Das Vierte Kapitel regelt die Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld (Alg) und Insolvenzgeld. Die Leistungen der Arbeitsförderung sind im Dritten und Vierten Kapitel enthalten (§ 3 Abs. 1). Das Übergangsgeld und das Kurzarbeitergeld sind bereits im Dritten Kapitel geregelt (§§ 95 ff., 118 ff.). Beide sind den Pflichtleistungen der aktiven Arbeitsförderung zuzurechnen (§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 und 8). Das Unterhaltsgeld ist 2005 aus dem Leistungskatalog gestrichen worden; ebenso die Arbeitslosenhilfe, die in den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufgegangen ist. Überlegungen, bei beruflicher Weiterbildung wieder eine analog zum Unterhaltsgeld erhöhte Lohnersatzleistung zu zahlen, wurden bis Mitte 2020 noch nicht realisiert. Die frühere Winterbauförderung ist im Saison-Kurzarbeitergeld (§§ 101, 102) aufgegangen. Regelungen zum Transfer-Kurzarbeitergeld enthalten die §§ 110, 111).

 

Rz. 2b

Beim Alg ist zu differenzieren. Das Gesetz unterscheidet nach dem Alg bei Arbeitslosigkeit, der klassischen Versicherungsleistung, und dem Alg bei beruflicher Weiterbildung. Dabei handelt es sich um ein Alg, das allein deshalb gezahlt wird, weil die Voraussetzungen auf die Versicherungsleistung nur wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt sind (§ 144 Abs. 1). Das Alg bei beruflicher Weiterbildung ist den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zuzurechnen. Das bestimmt § 3 Abs. 2 ausdrücklich, weil die parallel laufende berufliche Weiterbildung jedenfalls abstrakt zu besserer Beschäftigungsfähigkeit und damit zu besseren Chancen für eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verhilft. Im Ergebnis sind das Alg bei Arbeitslosigkeit und das Insolvenzgeld damit passive Leistungen der Arbeitsförderung zur Sicherung des Lebensunterhalts.

 

Rz. 2c

Das Dritte Kapitel ist aber nicht in 2, sondern in 3 Abschnitte untergliedert. Der Erste Abschnitt (§§ 136 bis 164) enthält die Regelungen zum Alg, der Zweite Abschnitt (§§ 165 bis 172) regelt das Insolvenzgeld und der Dritte Abschnitt (§§ 173 bis 175) enthält übergreifende ergänzende Regelungen zur Sozi...

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