Rz. 31

Insbesondere diese Initiative hat der Gesetzgeber mit § 130 seit dem 1.5.2015 unabhängig von der Umsetzung des Beschlusses durch die Bundesagentur für Arbeit intern aufgegriffen und die Assistierte Ausbildung befristet in das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgenommen. Die Bundesagentur für Arbeit rechnet mit einer Umsetzung des § 130 in Bezug auf junge Menschen mit besonderen Lebensumständen, die es ihnen (erheblich) erschweren, eine betriebliche Berufsausbildung zu beginnen, fortzusetzen oder erfolgreich zu beenden, nicht vor 2016.

 

Rz. 32

Abs. 1 stellt klar, dass es sich bei der Assistierten Ausbildung um eine Kann-Leistung nach dem Recht der Arbeitsförderung handelt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Leistung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auch Jugendliche, deren Förderungsberechtigung festgestellt ist, können sich wie auch Ausbildungsbetriebe nicht auf einen (Rechts-) Anspruch auf Assistierte Ausbildung berufen. Die Agenturen für Arbeit sind jedoch wie auch die Jobcenter (§ 6d SGB II) gehalten, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel so zu bewirtschaften, dass über das gesamte Kalenderjahr hinweg Assistierte Ausbildung erbracht werden kann. Durch die Anknüpfung an die betriebliche Berufsausbildung, die regelmäßig im Herbst beginnt, ergeben sich allerdings zwangsläufig Schwerpunkte im Verlauf eines Kalenderjahres.

 

Rz. 33

Assistierte Ausbildung wird durch die Einrichtung von Maßnahmen erbracht, die in wettbewerblichen Verfahren durch die Agenturen für Arbeit ausgeschrieben werden. Die Maßnahmen beziehen sich auf die Zeiten der betrieblichen Berufsausbildung der Teilnehmer an der Maßnahme. Ziel ist der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung durch die Teilnehmer. Dadurch werden die Hemmnisse, ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich abschließen zu können, beseitigt.

 

Rz. 34

Die Maßnahme kann den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung selbst nicht herbeiführen. Die Auszubildenden müssen dafür die reguläre Abschlussprüfung ablegen. Assistierte Ausbildung erbringt Unterstützungsleistungen (Assistenz) an die Jugendlichen und Ausbildungsbetriebe, die eine Aufnahme, Fortsetzung oder einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung jeweils teilnehmerbezogen begünstigen. Voraussetzung für eine Förderung ist jedenfalls, dass nach Auffassung bzw. Einschätzung der zuständigen Fachkraft der Agentur für Arbeit der Teilnehmer mit Unterstützung durch Assistierte Ausbildung die betriebliche Berufsausbildung erfolgreich durchlaufen und abschließen wird.

 

Rz. 35

Abs. 1 Satz 2 ermöglicht eine ausbildungsvorbereitende Phase, die der ausbildungsbegleitenden Phase vorgeschaltet werden kann. Auch die ausbildungsvorbereitende Phase ist eine Kann-Leistung, auf die ein Rechtsanspruch weder isoliert noch in Zusammenhang mit der ausbildungsbegleitenden Phase besteht. Der Umstand, dass in den Abs. 1 bis 5 der Begriff der Förderungsberechtigung eingeführt wurde, der die Förderungsbedürftigkeit ersetzt hat, ändert hieran nichts. Der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass die ausbildungsvorbereitende Phase und die ausbildungsbegleitende Phase zu derselben Maßnahme gehören.

 

Rz. 35a

Die Bundesagentur für Arbeit strebt an, die Assistierte Ausbildung zu einem kombinierten arbeitsmarktpolitischen Instrument zu entwickeln, in das die ausbildungsbegleitenden Hilfen eingehen. Die jeweiligen Phasen sollen durch ein Kerninstrument abgedeckt werden. Maßgebendes Ziel ist eine Vereinfachung der Gesamtkonzeption der Ausbildungsförderung. Kerninstrument der Vorbereitungsphase am Übergang von der Schule in den Beruf ist die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die vorbereitende Assistierte Ausbildung soll demnach darin integriert werden. Im Ergebnis wird die Zielgruppe für die Förderungsmöglichkeiten während der Ausbildung dann offener gestaltet.

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