Rz. 7

Für das Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (§ 124) nach § 122 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 gilt ein vollständiger Verzicht auf jegliche Einkommensanrechnung des Teilnehmenden, der Eltern/eines Elternteils oder des Ehegatten/Lebenspartners (Ausnahme: Praktikumsvergütung).

 

Rz. 8

Eine Anrechnung findet hingegen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 bei der Kombination einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer weiteren nach dem SGB III oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme statt, um Doppelförderungen zu vermeiden.

 

Rz. 9

Mit dem in § 64 Abs. 4 Satz 1 geregelten Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme kann die Grundausbildung, welche ebenfalls in § 124 geregelt ist, hinsichtlich des Verzichts auf die Einkommensanrechnung gleichgestellt werden. Die Unterstützte Beschäftigung, war bis zum 31.7.2019 ebenfalls in § 124 mit der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zur Bestimmung der Bedarfssätze normiert. Zwar wurde die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX nun in § 123 geregelt, um die Bedarfssätze für diesen Personenkreis zu erhöhen (vgl. Komm. zu § 123), die Unterstützte Beschäftigung ist aber nicht mit einer Berufsausbildung (§ 123) gleichzusetzen. Die Ziele der Unterstützten Beschäftigung (Fokus liegt auf einem Arbeitsplatz) sind mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen für behinderten Menschen (Fokus liegt auf einem Ausbildungsplatz) durchaus vergleichbar. Insofern kann das Einkommen im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung ebenfalls im Rahmen einer analogen Anwendung des § 122 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 beim Ausbildungsgeld gänzlich anrechnungsfrei bleiben. Nur erzieltes (Arbeits-) Einkommen aus der Maßnahme selbst wird angerechnet (analog zur Praktikumsvergütung aus einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme; zur Höhe des Anrechnungsbetrages wird auf die Kommentierung zu § 67 verwiesen).

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