Rz. 6

Das Ausbildungsgeld während der Teilnahme an einer WfbM (§ 125) wird nicht um Einkommen vermindert. Die Einkommensanrechnung unterbleibt sowohl beim Einkommen des Menschen mit Behinderungen, als auch seiner Eltern, eines verwitweten oder getrennt lebenden Elternteils, seines Ehegatten oder Lebenspartners (§ 126 Abs. 1).

Hinsichtlich der Erläuterung der Teilnahme am Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich einer WfbM und bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 wird auf die Kommentierungen zu §§ 117, 125 verwiesen.

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