Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Einkommensanrechnung auf das Ausbildungsgeld (§ 122; Bedarfssätze nach §§ 123 bis 125) von jungen Menschen mit Behinderungen, das im Zusammenhang mit besonderen Leistungen (§ 117) gewährt wird. Es handelt sich dabei um eine vorrangige und abschließende Sonderregelung gegenüber der Einkommensanrechnung bei der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 122 Abs. 2 i. V. m. § 67).

Die Vorschrift verfolgt den Zweck, dass ein Ausbildungsgeld – abhängig vom jeweiligen Bedarfssatz – nur dann gewährt wird, wenn eine unterhaltssichernde Leistung aufgrund Bedürftigkeit tatsächlich für die Lebensführung erforderlich ist. Das Ausbildungsgeld wird in der Verwaltungspraxis regelmäßig am Anfang des Berufslebens erbracht, weil bislang kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorausging (vgl. Regelungen zum Übergangsgeld mit Vorbeschäftigung). Es dient daher der Deckung von Bedarfen des Lebensunterhalts und ist hinsichtlich der Zweckbestimmung annährungsweise mit den Vorschriften der Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff.) und der Ausbildungsförderung (BAföG) vergleichbar. Daher soll analog den Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe und zum BAföG das selbst erzielte Einkommen und das Einkommen der Eltern, Elternteile oder des Ehegatten auch beim Ausbildungsgeld Berücksichtigung finden. Hingegen findet keinerlei Vermögensberücksichtigung statt. Die Heranziehung des Einkommens der Eltern/eines Elternteils folgt auch aus den grundsätzlichen Regelungen zu den zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen des BGB. Dennoch sind gerade beim Ausbildungsgeld behindertenspezifische Nachteile zu berücksichtigen, sodass der Mensch mit Behinderungen und die unterhaltspflichtigen Eltern/Elternteile nicht übermäßig belastet werden. Daher sieht die Regelungen des § 126 Ausnahmen zur Einkommensanrechnung und höhere Freibeträge als die Vorschriften der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 67) und des BAföG (§§ 21 bis 25 BAföG) vor.

 

Rz. 3

Abs. 1. stellt das Einkommen des Menschen mit Behinderungen während einer Maßnahme im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) gänzlich anrechnungsfrei. Dies gilt auch, wenn das Eingangsverfahren oder der Berufsbildungsbereich bei einem anderen (vergleichbaren) Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX erfolgt.

Abs. 2 benennt für verschiedene Personen unterschiedliche monatliche Freibeträge:

  • Nach Nr. 1 wird das Einkommen des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 272,00 EUR monatlich nicht auf das Ausbildungsgeld angerechnet. Dieser Anrechnungsfreibetrag wurde mit dem Art. 2 Nr. 9 Buchst. a des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) ab dem 1.8.2020 auf 277,00 EUR erhöht. Eine weitere Erhöhung ab 1.8.2022 auf 334,00 EUR erfolgte mit Art. 2 Nr. 11 Buchst. a des 27. BAföGÄndG.
  • Nach Nr. 2 ist ein Einkommen der Eltern bis zu 3.331,00 EUR (bis 31.7.2020) anrechnungsfrei. Bei verwitweten Elternteilen verbleiben 2.076,00 EUR (bis 31.7.2020) ohne Anrechnung. Dieser Freibetrag gilt ebenfalls bei getrennt lebenden Eltern, für das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt; das Einkommen des anderen Elternteils bleibt jedoch in diesen Fällen stets anrechnungsfrei. Mit dem Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) wurden die Anrechnungsfreibeträge ab dem 1.8.2020 für Eltern auf 3.431,00 EUR und für verwitwete Elternteile und getrennt lebende Elternteile auf 2.138,00 EUR festgelegt. Ab 1.8.2021 wurde mit Art. 3 Nr. 2 Buchst. a des vorweg genannten Gesetzes der Freibetrag für Eltern auf 3.637,00 EUR und für verwitwete Elternteile und getrennt lebende Elternteile auf 2.266,00 EUR festgelegt. Eine weitere Erhöhung ab 1.8.2022 für die Anrechnungsfreibeträge der Eltern 4.392,00 EUR und für verwitwete Elternteile und getrennt lebende Elternteile auf 2.736,00 EUR erfolgte mit Art. 2 Nr. 11 Buchst. b des 27. BAföGÄndG.
  • Durch Nr. 3 ist bei Ehegatten oder Lebenspartnern ein Freibetrag von 2.076,00 EUR (bis 31.7.2020) vorgesehen. Dieser Betrag wurde mit Art. 2 Nr. 9 Buchst. c des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) ab dem 1.8.2020 auf 2.138,00 EUR angehoben. Mit Art. 3 Nr. 2 Buchst. b ist eine Anhebung ab 1.8.2021 auf 2.266,00 EUR erfolgt. Eine weitere Erhöhung ab 1.8.2022 für die Anrechnungsfreibeträge bei Ehegatten oder Lebenspartner auf 2.736,00 EUR und für verwitwete Elternteile und getrennt lebende Elternteile auf 2.736,00 EUR erfolgte mit Art. 2 Nr. 11 Buchst. c des 27. BAföGÄndG.
 

Rz. 4

Es besteht ein systematischer Zusammenhang mit der Regelung des § 122 Abs. 2. Diese Norm verweist auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 bis 72). Dies steht unter der Bedingung, dass in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweiche...

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