Rz. 13

Mit dem BTHG hat der Gesetzgeber eine Erweiterung der WfbM um andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich (vgl. § 57 SGB IX) vorgenommen. Dem Menschen mit Behinderungen kommt dabei ein Wahlrecht zu (§ 62 SGB IX), welche Einrichtung/en die jeweilige Leistung erbringt/erbringen. Andere Leistungsanbieter sind keine Arbeitgeber. Sie sollen vergleichbare berufliche Bildung oder Beschäftigung wie in einer WfbM anbieten. Hier kommen insbesondere für das Eingangsverfahren und die Berufsbildungsbereiche die Berufsförderungswerke und Berufsbildungswerke in Betracht, die mit Ausbildungsgeld flankiert werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Damit besteht eine Alternative zur WfbM (vgl. auch BT-Drs. 18/9522). Die Aufnahmevoraussetzungen für die Menschen mit Behinderungen werden hinsichtlich der WfbM nicht modifiziert. Der Mensch mit Behinderungen hat aber einen Anspruch, soweit die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Eingangsbereich und den späteren Berufsbildungsbereich einer WfbM vorliegen, alternativ auf einen anderen Leistungsanbieter zurückzugreifen (§ 117 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB IX).

Grundsätzlich gelten für andere Leistungsanbieter die gleichen Vorschriften wie für WfbM, sehen hiervon jedoch einige wesentliche Ausnahmen vor (vgl. Aufzählung in § 60 Abs. 2 SGB IX). Andere Leistungsanbieter müssen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit mittels eines umfangreichen Konzeptes die Eignung nachweisen (vgl. ergänzend BSG, Urteil v. 30.11.2011, B 11 AL 7/10 R). Erst dann werden Preisverhandlungen über die Dienstleistung im Eingangs- und Berufsbildungsbereich geführt.

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