Rz. 9

Maßnahmen der Berufsvorbereitung zielen darauf, die Aufnahme einer Berufsausbildung zu erleichtern oder den Menschen mit Behinderungen auf andere Weise beruflich zu integrieren. Die Förderung erhalten (jugendliche) Personen mit Behinderungen, die noch nicht ausbildungsreif sind, dies aber wahrscheinlich nach der Maßnahmeteilnahme sein werden. Eine Berufsvorbereitungsmaßnahme kommt als besondere Leistung in Betracht, wenn dies wegen von Art oder Schwere der Behinderung(en) bzw. zur Sicherung des Eingliederungserfolges notwendig ist. Sie kommen auch in Betracht, wenn damit im Anschluss eine besonders geregelte Ausbildung nach § 66 BBiG oder § 42r HwO angestrebt wird. Diese sind nicht nur auf junge Menschen mit Behinderung beschränkt, sondern erfassen auch bereits vorher berufstätige Personen, die sich aufgrund der Behinderung neu orientieren müssen. Diese Maßnahmen werden in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen durchgeführt oder sind auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet. Eine wegen der Behinderung erforderliche blindentechnische Grundausbildung (für Blinde und für Personen mit stark eingeschränktem Sehvermögen) ist regelmäßig Voraussetzung für eine sich anschließende berufliche Rehabilitationsmaßnahme (insbesondere einer erforderlichen Berufsausbildung). Eine Grundausbildung kann schließlich auch zur Fortsetzung einer bereits begonnenen Ausbildung notwendig sein. Vergleichbare speziellen Grundausbildungen erhalten Menschen die gehörlos oder hörbehindert sind. In diesen Grundausbildungen wird u. a. die Gebärdensprache erlernt sowie spezielle Kommunikationstechniken angewendet. Zudem sind kombinierte Grundausbildungen für Taubblinde als besondere Leistung förderbar (vgl. auch Komm. zu § 117).

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