Rz. 19

Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen nach § 81 umfassen, regelmäßig aufbauend auf eine Ausbildung, eine berufsbegleitende oder -unterbrechende Schulung und berufliche Fortbildung (vgl. zum Begriff § 1 Abs. 4 BBiG) von Fertigkeiten und Kenntnissen, um damit die Anforderungen eines Arbeitsplatzes oder verschiedener Arbeitsplätze/Berufsbilder zu erfüllen. So können in Weiterbildungsmaßnahmen bestimmte Abschlüsse erworben oder eine notwendige Umschulung durchgeführt werden, wenn es einer beruflichen Neuorientierung bedarf. Eine Förderung erfolgt nach den Regelungen der §§ 81 ff. Für Menschen mit Behinderungen ist eine Weiterbildung bereits über §§ 114, 116 Abs. 2 über allgemeine Leistungen einschließlich erweiterter Zugangsvoraussetzungen förderfähig. Folglich kann die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme für Menschen mit Behinderungen nach § 117 nur erfolgen, wenn die o. g. Leistungsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen. Zur Abweichung vom Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung wird auf die Kommentierung zu Abs. 1 Satz 2 verwiesen. Zur Abgrenzung der Aus- und Weiterbildung nach dem „objektiven Charakter“ der Maßnahme vgl. BSG, Urteil v. 27.1.2005, B 7a/7 AL 20/04 R.

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