Rz. 15

Bei den sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahmen werden meist spezielle Personengruppen erfasst. Typisch sind diese Maßnahmen für Sehbehinderte, Hörgeschädigte, Gehörlose oder Blinde. Diese spezielle Maßnahmekonzeption schließt Menschen ohne Behinderungen aus, sodass regelmäßig nur Menschen mit Behinderungen Maßnahmeteilnehmer sind. Für die Durchführung braucht es auf die Zielgruppe speziell qualifiziertes Fachpersonal (z. B. für die Blindenschrift) und spezielle Hilfsmittel für die Unterrichtsdurchführung. Betriebliche Praktika sollten – falls realisierbar – integriert werden. Die Maßnahmeinhalte richten sich nicht nur an die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern beinhalten auch blindentechnische und vergleichbare Grundausbildungen (vgl. § 117 Abs. 1 HS 1).

Für diese Maßnahmen greifen die Regelungen zur Trägerzulassung nach § 176 Abs. 1 durch eine fachkundige Stelle. Die vorweg genannten besonderen Leistungen fallen unter den Begriff der Maßnahme der Arbeitsförderung. Einer Maßnahmezulassung bedarf es hingegen ausdrücklich nicht, weil die Förderung als besondere Leistung nicht im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durch Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 oder im Rahmen der standardisierten Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 und 82, z. B. im Rahmen eines Bildungsgutscheins, erfolgt (vgl. § 176 Abs. 2 Satz 1, 2). Vielmehr findet das Vergaberecht Anwendung und ist durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Beschaffung zu beachten.

Diese Maßnahmen werden – abhängig vom regionalen Bedarf – durch die Agentur für Arbeit eingerichtet. Folgende Maßnahmeschwerpunkte sind möglich:

  • Teilhabebegleitung für Menschen mit besonderem Förderbedarf nach § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX, wenn das Leistungsvermögen den Anforderungen einer betrieblichen Ausbildung, Umschulung oder versicherungspflichtigen Beschäftigung gerecht wird und es voraussichtlich nur einer punktuellen und zeitlich befristeten Unterstützung bedarf.
  • Unterstützende Beschäftigung nach § 55 SGB IX, wenn dadurch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich erscheint und alle anderen Teilhabeleistungen nicht erfolgsversprechend sind.
  • Ausbildungsmaßnahmen mit Förderbedarf sowie begleitende betriebliche Ausbildungsmaßnahmen.
  • Behinderungsspezifische berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
  • Betreute Umschulungsmaßnahmen mit betrieblichen Anteilen.
  • Diagnosemaßnahmen nach § 49 Abs. 4 (ggf. in Kombination mit einer Unterstützenden Beschäftigung nach § 55 SGB IX).
 

Rz. 16

Allgemeine Leistungen sind nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 insbesondere dann wegen Art und Schwere der Behinderung unzureichend, wenn die in § 49 Abs. 8 Nr. 1 bis 7 SGB IX genannten sonstigen Hilfen von dem Mensch mit Behinderungen benötigt werden. Die sonstigen Hilfen umfassen je nach Bedarfslage im Einzelfall:

  • Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV),
  • Unvermeidbare Verdienstausfallsausgleiche für Leistungsberechtigte und notwendige Begleitpersonen anlässlich von Fahrten zur Maßnahmeteilnahme, zum Arbeitgeber oder zum Maßnahmeträger,
  • Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz von schwerbehinderten Menschen, um einen Arbeitsplatz zu erlangen,
  • Übernahme von nichtmedizinischen Hilfsmitteln u. a. für die Berufsausbildung oder dem Arbeitsweg, solange keine vorrangige Pflicht des Arbeitgebers besteht,
  • Technische Arbeitshilfen zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung und
  • Wohnungskosten (Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung im angemessenen bzw. vertretbaren Umfang; vgl. BSG, Urteil v. 26.10.2004, B 7 AL 16/04 R zur Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers anstatt der Bundesagentur für Arbeit im Falle einer behinderungsgerechten Küche).

Diese weiteren, ergänzenden Leistungen (vgl. auch Komm. zu § 127 Teilnahmekosten) verfolgen das Ziel, einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen (einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, vergleichbar mit der Zielsetzung des § 45) und eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder Selbständigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten (§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 7 SGB IX).

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