Rz. 41

Zwar sind die im Achten Abschnitt geregelten befristeten Leistungen grundsätzlich nicht vom Leistungsrahmen des "Zweiten bis Fünften Abschnitts" in § 114 erfasst. Es wäre aber wegen des unmittelbaren Bezuges zu den originären Instrumenten der Arbeitsförderung und damit auch zu den besonderen Leistungen – konkret bei Förderung der Weiterbildung – unverhältnismäßig, eine Anwendung und damit Schlechterstellung des Personenkreises der Menschen mit Behinderungen vorzunehmen. Wegen des Sachzusammenhangs mit den Leistungen zur Teilhabe dürften insbesondere die Sonderregelungen für die berufliche Weiterbildung nach § 131a (u. a. die befristete Weiterbildungsprämie nach Abs. 3 bei bestandenen Prüfungen, sofern die Maßnahme bis zum 31.12.2023 begonnen hat) in Betracht kommen. Für die bestandene Zwischenprüfung wird eine Prämie von 1.000 EUR gezahlt, für die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung eine Prämie von 1500 EUR. Hierzu bedarf es der Vorlage eines entsprechenden Nachweises (vgl. Komm. zu § 114 und § 131a).

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