Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift war bis zum 31.3.2012 in § 180 normiert. § 180 ist durch Art. 1 Nr. 96, Art. 124 Abs. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 1848) mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert worden. Dabei wurden das Wort "Säumniszeiten" durch die Wörter "Sperrzeiten bei Meldeversäumnis" ersetzt. Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18 S. 102). Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 die Nummer "6" durch die Nummer "8" ersetzt worden. 

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