Rz. 39

Ergänzende Leistungen nach § 102 setzten einen entsprechenden Antrag voraus. Antragsberechtigt ist der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung, § 323 Abs. 2 Satz 1. Mit dem Antrag auf ergänzende Leistungen sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Dem Antrag des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Nach § 323 Abs. 2 Satz 4 sollen ergänzende Leistungen nach § 102 bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Eine Verletzung dieser "Soll-Regelung" führt nicht zum Entfallen des Anspruchs (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 102 Rz. 5).

 

Rz. 40

Es gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten. Nach § 325 Abs. 3 sind die ergänzenden Leistungen nach § 102 für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der 3-Monats-Frist gestellt, entfällt der Anspruch nach den Abs. 2 bis 4. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Ausschlussfrist wird nicht gewährt (BSG, Beschluss v. 5.2.2004, B 11 AL 47/03 R9). Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, für den die Leistungen beantragt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge