Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Möglichkeit der Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Weiterbildungsprämien und einem Weiterbildungsgeld. Weiterbildungsprämien waren bis zum Inkrafttreten des § 87a am 1.7.2023 in § 131a Abs. 3 geregelt. Diese Vorschrift ist zu demselben Zeitpunkt aufgehoben worden. Das Weiterbildungsgeld ist eine neue Leistung der Arbeitsförderung, entfernt damit vergleichbar war früher das Unterhaltsgeld, das allerdings als Leistung zum Lebensunterhalt während der Weiterbildungsmaßnahme (statt des Arbeitslosengeldes) gewährt wurde.

 

Rz. 2a

Nach Abs. 1 erhalten Arbeitnehmer als Teilnehmer an einer zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften von mindestens 2 Jahren führenden, nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000,00 EUR (Abs. 1 Nr. 1) und nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500,00 EUR. Damit wurde die Vorschrift gegenüber § 131a Abs. 3 a. F. unbefristet nach § 87a Abs. 1 übernommen. Ergänzt wurde als Äquivalent zur Zwischenprüfung lediglich der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung.

 

Rz. 2b

Nach der Gesetzesbegründung entfällt in den zahlreichen Berufsausbildungen mit gestreckter Abschlussprüfung eine Zwischenprüfung. Mit der Ergänzung in Abs. 1 Nr. 1 gegenüber § 131a Abs. 3 soll klargestellt werden, dass in diesen Ausbildungsberufen auch eine erfolgreiche Leistungsfeststellung im ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung zur Zahlung einer Prämie führen soll. Eine prämienrelevante Gleichsetzung von Zwischenprüfung und dem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung wurde demnach bereits im Regierungsentwurf zum Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (unter Hinweis auf die BT-Drs. 18/8042) zum Ausdruck gebracht. Die nunmehr erfolgte gesetzliche Klarstellung entspricht demzufolge auch einem Vorschlag des BSG.

 

Rz. 2c

Das BSG hatte im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens darauf hingewiesen, dass zum bis 30.6.2023 geltenden Recht in der Praxis in zahlreichen Fällen streitig sei, welche Anforderungen an die Zwischenprüfung zu stellen sind, insbesondere ob auch das Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung den Anspruch auslöst. Hierzu habe das BSG inzwischen in drei Revisionsverfahren entschieden und unter bestimmten Voraussetzungen eine analoge Anwendung der Regelung vorgenommen (unter Hinweis auf BSG, Urteile v. 3.11.2021, B 11 AL 2/21 R; v. 9.3.2022, B 7/14 AS 31/21 R; v. 25.5.2022, B 11 AL 29/21 R). Vor diesem Hintergrund erschien dem BSG eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wünschenswert, etwa durch Aufnahme des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung in den Gesetzestext, wie in der BT-Drs. 20/3873 auch geschehen.

 

Rz. 2d

Die Zahlung der Prämien war nach § 131a Abs. 3 für Maßnahmeeintritte bis 31.12.2023 befristet und wurde nunmehr entfristet, ansonsten unverändert in einer neuen Vorschrift im Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels geregelt. Eine aktuelle deskriptive Auswertung des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) zeigt demzufolge, dass vor allem die Zugangszahlen von Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, Männern, Personen aus dem Rechtskreis SGB III sowie Beschäftigten in die abschlussorientierte geförderte Weiterbildung gestiegen sind. Aufgrund fehlender Vergleichsgruppe kann jedoch keine kausale Wirkungsanalyse der Prämien durchgeführt werden. Angesichts der Notwendigkeit für viele Arbeitnehmer, sich im Strukturwandel neu orientieren zu müssen und den Herausforderungen, die für Teilnehmer mit der Aufnahme und dem Abschluss einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung verbunden sind, sollen die erfolgsabhängigen finanziellen Anreize zur Aufnahme entsprechender Weiterbildungen durch Aufnahme in § 87a und Entfristung unvermindert aufrechterhalten werden.

 

Rz. 2e

Damit soll demzufolge auch ein Beitrag dazu geleistet werden, dass die Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen nach einer pandemiebedingten Unterbrechung den positiven Trend bis zum Beginn der Pandemie wiederaufnehmen können. Mit der (unbefristeten) Verlängerung der Prämienregelung ist zum einen die Erwartung verbunden, dass die Prämienregelung insbesondere in der Beratungspraxis der Bundesagentur für Arbeit einen stärkeren Stellenwert erhält. Zum anderen soll damit erreicht werden, dass die abschlussbezogene berufliche Weiterbildung einen stärkeren Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten kann. Die Prämienregelung wird der Gesetzesbegründung zufolge in den Folgejahren wissenschaftlich eng begleitet werden, um tiefere Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Regelung insbesondere auch mit Blick auf Geringqualifizierte und benachteiligte Personen zu erhalten.

 

Rz. 2f

Arbeitnehmer erhalten nach Abs. 2 bei T...

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