Rz. 34

Abs. 3 betrachtet die zweite Bemessungskomponente für das Qualifizierungsgeld, nämlich das Ist-Entgelt. Eine Verminderung des Ist-Entgelts aus Gründen, die nicht einem weiterbildungsbedingten Arbeitsentgeltausfall zuzuordnen sind, würde in unerwünschter Weise das Bemessungsentgelt für das Qualifizierungsgeld erhöhen. Deshalb bestimmt das Gesetz, dass solche Entgeltausfälle dem tatsächlichen Ist-Entgelt hinzuzurechnen sind, damit sie nicht durch Qualifizierungsgeld teilweise ausgeglichen werden (vgl. zum Kurzarbeitergeld auch § 106 Abs. 2). Die Gesetzesbegründung benennt hierfür unbezahlten Urlaub. Unter die Norm fallen aber auch andere Entgeltausfälle, etwa Fehlzeiten und sonstige Freistellungen außerhalb der Weiterbildung, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

 

Rz. 35

Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Abs. 1 bleiben nach Abs. 3 Satz 2 allerdings wegen kollektivrechtlicher Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; insoweit ist Abs. 3 Satz 1 demnach nicht anzuwenden (vgl. § 421t a. F.). Vorübergehend sind Arbeitszeitverminderungen, die (nach den Fachlichen Weisungen zum Qualifizierungsgeldrecht) binnen 12 Monaten vor Einführung der Kurzarbeit vorgenommen wurden. Maßgeblich ist dabei der Beginn der Durchführung der Beschäftigungssicherungsvereinbarung und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung. Der Arbeitnehmer soll davor geschützt werden, als Folge solcher Maßnahmen, die regelmäßig ein verringertes Arbeitsentgelt zur Folge haben, auch beim Qualifizierungsgeld Nachteile hinnehmen zu müssen. Sog. Sanierungstarifverträge gelten nicht als kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarung. Bei diesen Verträgen werden zusätzliche Arbeitsstunden nicht bezahlt.

 

Rz. 36

Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber trotz einer vollständigen Freistellung oder trotz einer teilweisen Freistellung zusätzlich zahlt, sozusagen als Zuschuss zum Qualifizierungsgeld, wird nach § 82c Abs. 2 nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, auch wenn der Aufstockungsbetrag der Beitragspflicht unterliegt.

 

Rz. 37

Abs. 4 bestimmt für Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld im Referenzzeitraum ein Arbeitsentgelt in Höhe des Bruttoarbeitsentgeltes ohne den Arbeitsausfall. Damit wird der Arbeitnehmer so gestellt, als habe es keinen Arbeitsausfall gegeben. Eine Bemessung nach dem durch die Kurzarbeit abgesenkten Entgelt scheidet damit aus, denn durch Berücksichtigung des hypothetischen Bruttoarbeitsentgelts steigt das Soll-Entgelt und erhöht letztlich auch die Nettoentgeltdifferenz.

Abs. 4 setzt den tatsächlichen Bezug von Kurzarbeitergeld voraus.

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