Rz. 12

Abs. 2 regelt die Höhe des Mobilitätszuschusses. Nach Abs. 2 Satz 1 richtet sich die Höhe des Mobilitätszuschusses nach den erforderlichen Fahrkosten für 2 monatliche Familienheimfahrten. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, dass sich die Höhe des Mobilitätszuschusses nach den erforderlichen Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt bemisst. Erst im Rahmen der Ausschussberatungen wurde die Fahrkostenerstattung auf 2 monatliche Familienheimfahrten erweitert. Ziel diese Erweiterung war es, einen noch größeren Anreiz für junge Menschen zu schaffen, in einer anderen Region die Ausbildung aufzunehmen (BT-Drs. 20/7409 S. 26). Die Fahrkosten werden nach der Gesetzesbegründung auch dann erstattet, wenn die monatlichen Familienheimfahrten nicht erfolgt sind (BT-Drs. 20/6518 S. 48).

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