Rz. 10

Abs. 2 regelt einen für die Durchführung eines Berufsorientierungspraktikums geltenden inhaltlichen Rahmen. Konkrete Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung und zum Ablauf des Berufsorientierungspraktikums werden nicht gemacht.

 

Rz. 11

Nach Abs. 2 Satz 1 kann das Berufsorientierungspraktikum bei einem oder mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. Damit hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass es von Vorteil sein kann, Einblick in mehrere Betriebe bzw. Berufe zu erhalten. Der Gesetzgeber hat den jungen Menschen die Entscheidung über die Anzahl der für das Berufsorientierungspraktikum auszuwählenden Arbeitgebern überlassen.

 

Rz. 12

Bei der Ableistung eines Berufsorientierungspraktikums darf die Erbringung von Arbeitsleistungen nicht im Vordergrund stehen. Für Praktikanten gelten die Bestimmungen des Arbeitsschutzes genauso wie für alle anderen Mitarbeiter. Von besonderer Bedeutung ist z. B. das Jugendarbeitsschutzgesetz, wenn der Praktikant zwar bereits 15 Jahre alt ist, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dann ist eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht zu überschreiten und die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht mehr als 40 Stunden betragen. Für Jugendliche gilt die 5-Tage-Woche. Praktikanten ist nach Ablauf des Praktikums ein Zeugnis auszustellen. Darin ist die Dauer der Tätigkeit anzugeben sowie die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse. Ein schriftlicher Praktikumsvertrag ist nicht erforderlich, gleichwohl aber sinnvoll, um Dauer und Inhalt sowie Ziele des Berufsorientierungspraktikums verbindlich festzulegen.

 

Rz. 13

Die Dauer des Berufspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen (Abs. 2 Satz 2). Anhaltspunkte, was konkret damit gemeint ist, finden sich weder im Gesetztext selbst noch in der Gesetzesbegründung. Letztlich dürfte im Rahmen der in Abs. 2 Satz 3 festgelegten Grenzen (eine bis 6 Wochen) die Dauer des Berufsorientierungspraktikums zum einen von den Praktikumsanforderungen und vom Umfang bzw. Verschiedenartigkeit der Praktikumsbestandteile abhängen. So dürfte ein Praktikum mit Blick auf eine Berufsorientierung für eine durch ein Studium vorgeschriebene berufliche Tätigkeit grundsätzlich den 6-Wochen-Zeitraum ausschöpfen. Gleiches gilt, wenn in einem mittelständischen Unternehmen verschiedene Unternehmensteile bzw. Abteilungen durchlaufen werden sollen.

 

Rz. 14

Im Gegensatz zur nicht festgelegten inhaltlichen Gestaltung des Berufsorientierungspraktikums ist dessen Dauer in der Vorschrift geregelt. Nach Abs. 2 Satz 3 soll das Berufsorientierungspraktikum eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten (Nr. 1) und eine Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten (Nr. 2). Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass ein evtl. Fehlgebrauch, Mitnahmeeffekte oder unnötige Warteschleifen vermieden werden. Gleichzeitig ist eine klare Abgrenzung zur flexiblen Einstiegsqualifizierung oder von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen vorgenommen worden.

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