Rz. 3

Der Mobilitätszuschuss im ersten Jahr förderungsfähiger Berufsausbildungen nach § 73a ist eine ab 1.4.2024 mögliche neue finanzielle Leistung der Arbeitsförderung. Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für 2 monatliche Familienheimfahrten. Dieser Umfang ist erst im Gesetzgebungsverfahren durch den zuständigen BT-Ausschuss vorgeschlagen und vom Deutschen Bundestag beschlossen worden (BT-Drs. 20/7409). Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Abs. 3 entsprechend (vgl. § 73a Abs. 2).

 

Rz. 4

Um einen noch größeren Anreiz für die Aufnahme einer Ausbildung in einer anderen Region zu setzen, wurde der Mobilitätszuschuss gegenüber dem Gesetzentwurf erhöht und wird nunmehr für 2 Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr gewährt. Die Regelung ist am 1.4.2024 in Kraft getreten. Von dem Mobilitätszuschuss sollen aber nicht die Auszubildenden profitieren, die schon vor dem Inkrafttreten der Vorschrift eine auswärtige Ausbildung aufgenommen hatten. Deshalb regelt § 458, dass die Förderung nach § 73a einen Ausbildungsbeginn frühestens am 1.4.2024 voraussetzt. Nach der Gesetzesbegründung soll die Förderung auf die Zukunft beschränkt werden, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 20/6518). Das gilt auch in Fällen, in denen eine unterbrochene Ausbildung nach dem 31.3.2024 fortgesetzt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge