Rz. 9

Die Antragspflichtversicherung nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2016 maßgebenden Fassung setzt insbesondere Pflegebedürftigkeit der gepflegten Person mindestens der Pflegestufe I und eine Pflegetätigkeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich voraus. Im Regelfall wird die Pflegeperson die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b in der ab 1.1.2017 maßgebenden Fassung erfüllen. Das gilt wegen § 28a Abs. 2 in der bis zum 31.12.2016 maßgebenden Fassung auch im Hinblick auf das Erfordernis einer Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung vor Beginn der Pflege.

 

Rz. 10

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag wird nach Abs. 2 kraft Gesetzes gemäß § 26 Abs. 2b fortgesetzt, solange dieselbe Pflegetätigkeit weiterhin geleistet wird. Die Agentur für Arbeit muss also nicht im Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b n. F. vollständig vorliegen, etwa in Bezug auf den Pflegegrad 2. Die Versicherungspflicht endet mit dem Ende der Pflege.

 

Rz. 11

Die Versicherungspflicht nach Abs. 2 ist in demselben Umfang nachrangig wie die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b. Das bedeutet, dass vorrangig Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes nach dem SGB III besteht, insbesondere auch die Versicherungspflicht wegen der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren nach § 26 Abs. 2a.

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