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Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.2022 neu gefasst worden.

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts v. 28.6.2023 (BGBl. I Nr. 172) wurde die Vorschrift in Nr. 10 mit Wirkung zum 1.7.2023 hinsichtlich der Verweisungsnorm des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes geändert.

Durch Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung v. 16.8.2023 (BGBl. I Nr. 217) wurde die Vorschrift in Nr. 10 mit Wirkung zum 1.1.2026 geändert.

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