Rz. 9

Abs. 2 ermächtigte zum Datentransfer an die Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung gemäß § 32b Abs. 4 EStG, damit die infolge der Insolvenz überstaatlich notwendigen steuerrechtlichen Konsequenzen gezogen werden können. § 32b Abs. 4 EStG ist aber durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) mit Wirkung zum 29.12.2007 aufgehoben. Nun verweist die Vorschrift auf § 32b Abs. 3 EStG, der mit dem Jahressteuergesetz 2008 geändert wurde. Danach hat die BA gegenüber der Finanzverwaltung eine Meldung über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Leistungsempfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Neben den im Kalenderjahr ausgezahlten Leistungsbeträgen und Zahlungszeiträumen sind auch die Beträge, die im Kalenderjahr durch den Leistungsempfänger, einen Dritten oder im Rahmen der Aufrechnung zurückgezahlt wurden, zu melden.

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