Rz. 23

Kinder i. S. d. § 32 EStG sind

  • eheliche Kinder einschließlich angenommener Kinder, für ehelich erklärte Kinder und nichteheliche Kinder; diese Kinder sind im ersten Grad mit dem Arbeitslosen oder seinem Ehegatten/Lebenspartner verwandt,
  • Pflegekinder, die nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden sind.
 

Rz. 24

Die Annahme eines Kindes wird auf Antrag unter notarieller Beurkundung vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen (vgl. §§ 1752, 1768 BGB); bei volljährigen Kindern setzt die Annahme eine bereits entstandene Eltern-Kind-Beziehung (sittliche Rechtfertigung) voraus.

 

Rz. 25

Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt nur bei einer familienähnlichen, auf Dauer angelegten Beziehung zwischen der Pflegeperson, die das Kind zumindest in nicht unwesentlichem Umfang unterhält, und dem Pflegekind vor, das sein Zuhause bei der Pflegeperson hat. Das Pflegeverhältnis zu den Eltern des Kindes darf nicht mehr bestehen. Die Eigenschaft als Pflegekind ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Arbeitslose nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt (BFH, Urteil v. 194.2007, III r 85/03, BFH/NV 2007 S. 1855, BSG, Urteile v. 30.8.1994, 12 RK 41/92, SozR 3-2500 § 10 Nr. 6, und v. 23.4.1992, 5 RJ 70/90, SozR 3-1200 § 56 Nr. 5) oder bei Dritten untergebracht ist.

 

Rz. 26

Zu unterscheiden ist zwischen Pflege- und sog. Kostkindern bei Kostpflege. Für Kostpflege wird die Pflegeperson nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten entlohnt, ohne dass sie selbst einen wesentlichen Unterhaltsbeitrag leisten müsste; das ist dann nicht der Fall, wenn der Pflegegeldsatz des zuständigen Jugendamtes nicht überschritten wird. Hinsichtlich der Eigenleistung sind die Übergänge fließend. Einem Pflegekindschaftsverhältnis steht es aber nicht entgegen, wenn die Pflegeperson für den eigenen Beitrag das ihr ausgezahlte Kindergeld einsetzt.

 

Rz. 26a

Die Kindschaftsverhältnisse beginnen und enden bei

  • leiblichen Kindern mit Geburt und Tod bzw. Adoption durch Dritte,
  • Adoptivkindern mit der Rechtskraft der Adoption und der Aufhebung der Adoption,
  • Pflegekindern mit Beginn und Ende des Pflegekindschaftsverhältnisses,
  • Stiefkindern mit der Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft bzw. dauernden Trennung sowie Aufhebung/Scheidung von Ehe oder Lebenspartnerschaft.

Auf eine etwa bestehende Unterhaltspflicht oder den Wohnort des Kindes kommt es im Grundsatz nicht an, sofern das Kindschaftsverhältnis selbst nicht davon abhängig ist (Haushaltsangehörigkeit bei Pflegekindern).

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