Rz. 51

Nach Abs. 4 sind während der Teilnahme an Transfermaßnahmen andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleicher Zielrichtung ausgeschlossen. Durch Abs. 4 soll eine Doppelförderung ausgeschlossen werden. Abs. 4 findet nur auf Leistungen Anwendung, die zeitgleich zur Durchführung der Maßnahme gewährt werden. Mit "gleicher Zielrichtung" werden Leistungen gewährt, die dasselbe Ziel verfolgen. Von Abs. 4 ist daher die gleichzeitige Gewährung von Transfer-Kurzarbeitergeld umfasst (Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 67).

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