Rz. 43

Der Zuschuss beträgt nach Abs. 2 Satz 2 50 % der erforderlich und angemessenen Maßnahmekosten, höchstens jedoch 2.500,00 EUR je gefördertem Arbeitnehmer. Es handelt sich um eine Pflichtleistung, die nicht im Ermessen der Arbeitsverwaltung steht (Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 14). Eine an der Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer orientierte Förderung durch Zurverfügungstellung eines entsprechenden Gesamtbudgets ist nicht möglich. Mit dem Beschäftigungschancengesetz wurde zum 1.1.2011 Abstand genommen von den aufzuwendenden Maßnahmekosten aus Basis für die Bezuschussung. Nach der Neufassung beträgt der Zuschuss 50 % der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten. Der Gesetzgeber hat diese Änderung damit begründet, dass der bisherige Begriff der aufzuwendenden Maßnahmekosten in einigen Fällen zu unangemessen hohen Maßnahmekosten geführt hat. Jetzt sind die erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten Grundlage für die Berechnung des Zuschusses. Erforderlich sind Maßnahmekosten nach der Gesetzesbegründung, wenn keine günstigere Maßnahme verfügbar ist, durch die das verfolgte Ziel gleichermaßen erreicht werden kann. Das Kriterium der Angemessenheit der Maßnahmekosten erlaubt die notwendige Feststellung des Verhältnismäßigkeit zwischen dem verfolgten Ziel und den eingesetzten Mitteln (BR-Drs. 225/10, Begründung zu Art. 1 Nr. 10 Buchst. b S. 16).

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