Rz. 36

Nach Abs. 1 Satz 2 sind unter Transfermaßnahmen alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt zu verstehen, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Weder im Gesetz selbst noch in einer diesbezüglichen Verordnung sind die hierunter fallenden Maßnahmen beschrieben. Die Transfermaßnahmen dienen der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt. Dabei muss sich ihre Zielrichtung an der Vermittlungsfähigkeit der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer orientieren und sich nach den Möglichkeiten des Arbeitsmarktes ausrichten. Ziel der in Aussicht genommenen Maßnahme muss es sein, die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, sobald wie möglich eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Im Gesetzentwurf des Beschäftigungschancengesetzes war noch geregelt, dass zu den Transfermaßnahmen nicht Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten gehören (BR-Drs. 225/10, Begründung zu Art. 1 Nr. 10a, S. 15). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist diese Einschränkung aber wieder fallen gelassen worden. Daher können auch künftig von Transferanbietern durchgeführte Profilingmaßnahmen gefördert werden (Ausschuss-Drs. 17 (11) 235 v. 2.7.2010).

 

Rz. 37

Es können alle Transfermaßnahmen ohne Einschränkung auf bestimmte Typen gefördert werden (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 110 Rz. 2). Als förderungsfähige Transfermaßnahmen kommen Maßnahmen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit, der Arbeitsmarktchancen und des Qualifikationsbedarfs der Arbeitnehmer sowie zur Herstellung/Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt in Betracht. Transfermaßnahmen können aber auch praxisbezogen erfolgen, etwa durch Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine zeitlich begrenzte Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber, ohne dass der Arbeitnehmer zu dem anderen Arbeitgeber in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Folgende Maßnahmen können u. a. über § 111 gefördert werden:

  • Maßnahmen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit, der Arbeitsmarktchancen und des Qualifikationsbedarfs der Arbeitnehmer (Profiling),
  • Maßnahmen, die gezielte Hilfe bei Bewerbung und Stellensuche durch ein Bewerbungs-/Orientierungsseminar bieten,
  • Maßnahmen zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, z. B. Mobilitätshilfen, Einstellungszuschüsse für Arbeitsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern,
  • Outplacementberatung,
  • Kurzqualifizierungsmaßnahmen,
  • Maßnahmen der arbeitsplatzbezogenen Qualifizierung,
  • Praktika,
  • Fortsetzung der Ausbildung bei Auszubildenden,
  • Existenzgründungsberatung.

Die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Zeit bis zur Entlassung aus dem Betrieb zu deren Durchführung ausreicht.

 

Rz. 38

Die Vorschrift schreibt keine Einzelheiten hinsichtlich der Art, des Umfangs und des Inhalts der Maßnahmen vor. Insofern bleibt der Arbeitsverwaltung ein großer Gestaltungsspielraum, um im Einzelfall die passgenauen Maßnahmen anzubieten, die konkret den größten Wiedereingliederungseffekt in den Arbeitsmarkt versprechen.

 

Rz. 39

Die Durchführung der Transfermaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht selbst durchführen, sondern muss sie nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an Dritte übertragen. Dies gilt auch für den Fall der Fortsetzung einer Ausbildung. Der Arbeitgeber ist auch dann nicht berechtigt, die Transfermaßnahme durchzuführen, wenn diese geeignet ist, die Eingliederungschancen des zur Kündigung Anstehenden auf dem Arbeitsmarkt wesentlich zu verbessern (Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 55). Dritter ist jeder vom Arbeitgeber verschiedene, rechtlich selbständige Rechtsträger (ErfK/Rolfs, SGB III, § 110 Rz. 23). Eine finanzielle Abhängigkeit des Dritten vom Arbeitgeber ist unerheblich (Kühl, in: Brand, SGB III, § 110 Rz. 13; Rolfs, in: ErfK, SGB III, § 110 Rz. 23). Die Auswahl des Dritten obliegt den betrieblichen Akteuren. An der Auswahl des Dritten ist der Betriebsrat des von der Betriebsänderung betroffenen Betriebes im Rahmen der Sozialplanverhandlungen beteiligt.

 

Rz. 40

Dritter in diesem Sine ist jede vom Arbeitgeber verschiedene und ihm gegenüber rechtlich selbständige Person. Sie muss die Transfermaßnahme in eigener Verantwortung durchführen. Es muss sichergestellt werden, dass der Dritte die Maßnahme aufgrund seiner räumlichen, personellen und finanziellen Möglichkeiten auch tatsächlich bis zum Ende durchführen kann und ihm die vom Arbeitgeber zugesagten Mittel mit hinreichender Sicherheit zur Verfügung stehen (Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 58).

 

Rz. 41

Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können Transfermaßnahmen nur gefördert werden, wenn die Durchführung der Maßnahme gesichert ist. Eine Transfermaßnahme kann demnach nicht gefördert werden, wenn zu Beginn der Maßnahme nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Eingliederungsmaßnahme bis zu deren geplantem Ende fortgesetzt werden kann. Vom beauftragten Dritten ist eine Erklärung vorzule...

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