Rz. 26

Förderungsfähig sind nach Abs. 1 Arbeitnehmer die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Dies sind nach § 17 Personen, die

  1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,
  2. alsbald mit einer Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
  3. voraussichtlich nach der Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

Anspruchsberechtigt sind also nur versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer. Die Versicherungspflichtigkeit einer Beschäftigung bestimmt sich nach den §§ 24 bis 26. Versicherungspflichtig sind nur die in § 25 genannten Personen, also die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

 

Rz. 27

§ 17 definiert den Begriff der drohenden Arbeitslosigkeit. Eine drohende Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer noch versicherungspflichtig beschäftigt ist, alsbald aber mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen, d. h., dass Schritte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeleitet sind. Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, bei denen mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu rechnen ist und das Ende alsbald erwartet wird (BSG, Urteil v. 30.3.1994, 11 RAr 95/93). Ausreichend ist die ernsthafte Absicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu entlassen (BSG, Urteil v. 18.6.2013, B 11 AL 41/13 B). Indiz hierfür kann z. B. die dokumentierte Absicht der Betriebsänderung sein. Allein die längerfristige Befürchtung der Verschlechterung der Beschäftigungsmöglichkeiten in einem Beruf, ohne dass bisher eine Kündigung ausgesprochen oder konkret in Aussicht gestellt wurde, genügt nicht (BSG, Urteil v. 31.3.1992, 9b RAr 18/91). Es genügt insofern nicht allgemein die Gefahr eines Personalabbaus. Erforderlich ist vielmehr ein individueller Bezug. Erforderlich ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert. Eine durch konkrete objektive Anhaltspunkte gerechtfertigte Annahme muss zum Ergebnis führen, dass die Beschäftigung in absehbarer Zeit beendet sein wird (BSG, Urteil v. 29.1.2008, B 7/7a AL 20/06 R). Dies ist etwa bei einem befristeten Arbeitsverhältnis dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen hat (SG Mannheim, Urteil v. 19.1.2011, S 14 AL 1523/09). Im Rahmen des sanierenden Übergangs nach dem BAG-Modell sind alle Arbeitnehmer des betroffenen Insolvenzbetriebes im Zeitpunkt der Durchführung der Transfermaßnahme von Arbeitslosigkeit bedroht (SG Mannheim, Urteil v. 19.1.2011, S 14 AL 1523/09).

 

Rz. 28

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind auch Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber sie in einem Interessenausgleich nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG namentlich als zu kündigende Arbeitnehmer benennt. Die Aufnahme in die Teilnehmerliste einer Transfermaßnahme ist Indiz für die Bedrohung von einer Kündigung (Rolfs, in: ErfK, SGB III, § 110 Rz. 9; Kühl, in: Brand, SGB III, § 110 Rz. 7).

 

Rz. 29

Ausreichend ist dagegen, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung konkret angekündigt oder bereits ausgesprochen wurde. Dies gilt auch dann, wenn tarifvertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen gelten. Grundsätzlich unerheblich ist, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht (z. B. wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats, vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.2.2017, L 9 AL 88/15) . Deshalb können auch ordentlich unkündbare Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht sein (allg. Meinung, vgl. Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 26; Kühl, in: Brand, SGB III,§ 110 Rz. 7). Ausnahmen gelten für die Fälle, in denen die Kündigung offensichtlich unwirksam ist (Kühl, in: Brand, SGB III, § 110 Rz. 7; Erfk/Rolfs, SGB III, § 110 Rz. 11; a. A. Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 25, da dies zu Wertungswidersprüchen gegenüber der Rechtsprechung zu § 159 führe, wonach eine Sperrzeit auch dann nicht eintritt, wenn der Arbeitnehmer eine offensichtlich unwirksame Kündigung im Hinblick auf eine zugesagte finanzielle Vergünstigung hinnimmt), z. B. wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot nach § 623 BGB oder bei Verstoß gegen den besonderen Kündigungsschutz von Schwangeren (§ 9 MuSchG) und schwerbehinderten Menschen (§§ 85ff. SGB IX). Darüber hinaus ist die Wirksamkeit der Kündigung keine Voraussetzung für eine Leistungsgewährung nach § 110 (Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 24).

 

Rz. 30

Welcher Zeitpunkt als "alsbald" anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Das Wort "alsbald" deutet nach dem Wortverständnis auf eine gewisse zeitliche Nähe der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hin. Nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit sind auch Zeiträume von bis zu 24 Monaten als "alsbald" anzusehen, wenn die entsprechenden Schritte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits eingeleitet sind und der Arbeitgeber innerhalb dieses Zeitraums die im Rahmen des Transfer-Kurzarbeitergeldes vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit anbietet (Fachliche Weisungen der BA zu § 110, Stand: 12/2018).

 

Rz. 31

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbe...

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