Nach einem Urteil des BAG kann es auch zulässig sein, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die Arbeits- und Vergütungspflicht auf die Saison zu begrenzen.[1] Die Vereinbarung einer auf die Badesaison begrenzten Beschäftigung im unbefristeten Arbeitsvertrag eines in einem Freibad beschäftigten Arbeitnehmers kann jedenfalls dann wirksam sein, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht. Nach dem Arbeitsvertrag wurde der Kläger als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 1.4. bis zum 31.10. eines Kalenderjahres eingestellt. Der Kläger wurde seitdem in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres beschäftigt und vergütet. Die Beschäftigung erfolgte nahezu ausschließlich im gemeindlichen Freibad als Badeaufsicht sowie mit der Reinigung und Pflege des Schwimmbads. Nach den Ausführungen des BAG haben die Parteien in dem Arbeitsvertrag nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart. Vielmehr sei das Arbeitsverhältnis unbefristet, lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht sei auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Diese Vereinbarung sei wirksam. Der Kläger werde dadurch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu haben.

 
Hinweis

Gestaltungsmöglichkeiten

Künftig stehen dem Arbeitgeber grundsätzlich 2 verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Er kann wählen zwischen dem klassischen befristeten Saisonarbeitsverhältnis (mit einem eventuellen Anspruch auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers für die kommende Saison[2]), das den Anforderungen des TzBfG genügen muss, und dem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer auf die jeweilige Saison begrenzten Arbeits- und Vergütungspflicht, das ggf. der AGB-Kontrolle unterliegen kann.[3]

[1] BAG, Pressemitteilung Nr. 39/19 zu BAG, Urteil v. 19.11.2019, 7 AZR 582/17.
[2] S. soeben Nr. 2.
[3] S. BAG, Pressemitteilung Nr. 39/19 zu BAG, Urteil v. 19.11.2019, 7 AZR 582/17.

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