Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschuss. Erstattungsregelung. Bewilligungsbescheid. Bestimmtheit bzw Erkennbarkeit der Vorläufigkeit des Verwaltungsaktes. Nebenbestimmungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung in § 42 Abs 2 S 2 SGB 1 ist eröffnet, wenn der Leistungsträger für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten hinreichend verdeutlicht hat, er treffe eine lediglich einstweilige Regelung vom Typ eines Vorschusses iS von § 42 Abs 1 SGB 1. Hierzu muss er wenigstens die typusprägenden Merkmale dieses einstweiligen Verwaltungsaktes mitteilen (Fortführung der Senatsrechtsprechung - LSG Chemnitz vom 21.2.2008 - L 3 AL 120/06).

2. Zur Bestimmtheit eines Bescheides, mit dem Förderleistungen nur als Vorschuss iS von § 42 Abs 1 SGB 1 bewilligt werden sollten.

 

Orientierungssatz

Der Umstand, dass der Bescheid mit Nebenbestimmungen (hier Auflagen und Bedingungen) versehen war, ist nicht geeignet, die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides als Vorschussbescheid iS von § 42 SGB 1 zu begründen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur teilweisen Rückzahlung von Fördermitteln.

Der Kläger, ein eingetragener gemeinnütziger Verein des Angelsports, beantragte am 6. Januar 1998, nach einem vorherigen Planungsgespräch zur Durchführung der Maßnahme mit Mitarbeitern der Beklagten, unter Verwendung des Antragsformulars auf Förderung einer allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung mit der Bezeichnung "Renaturierung Bachlauf und Umfluter in A…". Dem Antrag beigefügt waren Anlagen zur Beschreibung des Ziels und des Zwecks der Maßnahme und der auszuführenden Arbeiten, zwei Stellenbeschreibung für insgesamt 40 einzusetzende Arbeitskräfte (3 Vorarbeiter sowie 37 Landschaftspfleger und Ungelernte) sowie eine Veranschlagung der Gesamtkosten der Maßnahme untergliedert in berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt und Betriebsmittel. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte, beginnend ab dem 1. Februar 1998, 37 Stunden bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1.877,23 DM für die Landschaftspfleger und Ungelernten und 2.345,73 DM für die Vorarbeiter in Anlehnung an die Vergütungsgruppen 11.2 beziehungsweise 5.3 des Tarifvertrages GaLaBau (Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau) betragen.

Der Vereinsvorsitzende G… S… bestätigte bei der Antragstellung, das Hinweisblatt zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt erhalten zu haben. Ferner enthielt das Antragsformular unter anderen folgenden Erklärungen:

"15.4 Ich/Wir verpflichten mich/uns, im Falle einer Zahlung vor der Prüfung der entsprechenden Unterlagen beim Unternehmer und dem Träger etwaige hierdurch zu Unrecht gewährte Beträge zu erstatten.

[…]

15.6 Ich/Wir verpflichten mich/uns, dem Arbeitsamt jede Änderung unverzüglich gegen meinem/unseren Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung der Förderung auswirkt, insbesondere

- die Lösung des Arbeitsverhältnisse während des Förderungszeitraumes sowie die hierfür maßgeblichen Gründe

- eine Verringerung der der Bemessung des Zuschusses zugrundeliegende Arbeitszeit,

- eine Veränderung des gezahlten Arbeitsentgelts,

- eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgeltes,

- den zweckfremden Ansatz eines zugewiesenen Arbeitnehmers."

Des Weiteren gab der Kläger in diesem Zusammenhang an, dass er mit der Durchführung der Arbeiten die Firma S… GmbH & Co. KG B… S…, Geschäftsführer G… S…, beauftragen werde.

Mit Zwischenbescheid vom 13. Januar 1998 wurde der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) Renaturierung Bachlauf und Umfluter A… die Maßnahmenummer 14/98 zugewiesen.

Mit Anerkennungsbescheid vom 26. Januar 1998 stellte die Beklagte die Förderung der Maßnahme als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme fest und bezifferte die voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme auf Grundlage der im Antrag enthaltenen Kosten auf 1.848.560,00 DM. Als Förderung (Zuschüsse) entsprechend dem berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt von "voraussichtlich 1.226.000,00 DM" bewilligte die Beklagte "vorbehaltlich des Schlussbescheides" 1.226.000,00 DM als Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt. Nach Nummer 6 waren die Arbeiten von einem Wirtschaftsunternehmen durchzuführen. Die Nummern 9 und 10 des Bescheides haben folgenden Wortlaut:

"9. Bedingungen

Alle Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides erfolgen unter der Bedingung, daß

9.1 das Ergebnis der nachträglichen Prüfung die Richtigkeit Ihrer bzw.. der Angaben des Unternehmens bestätigt,

9.2 - bei Abschlagszahlungen zum Anlaufen der Maßnahme - die Maßnahme wie geplant durchgeführt und das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt erreicht wird.

Etwaige zu Unrecht bezahlte Beträge sind zu erstatten.

10. Auflagen

Der Bescheid ergeht mit der Auflage, daß

10.1 dem umseitig bezeichneten Arbeitsamt unverzüglich angezeigt wir...

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