Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 27.09.2000; Aktenzeichen S 9 RJ 444/98)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.07.2002; Aktenzeichen B 13 RJ 101/02 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. September 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am … geborene Klägerin erlernte in der Zeit von September 1975 bis Oktober 1978 den Beruf einer Fachverkäuferin für Waren des täglichen Bedarfs – ein entsprechendes Facharbeiterzeugnis liegt nicht vor – und war als solche bis Februar 1980 beschäftigt. In der Zeit von Februar 1980 bis Mai 1980 und November 1984 bis März 1985 arbeitete sie als Heimarbeiterin, von Juli 1981 bis März 1983 als Produktionsarbeiterin, von Juni 1985 bis März 1986 als Küchenhilfe, von April 1986 bis April 1987 als Zuschneiderin in der Lederbekleidung, von Mai 1987 bis Dezember 1989 als Montagearbeiterin und vom 09. April 1990 bis zum 20. April 1990 als Raumpflegerin. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Krankengeld bzw. Sozialhilfe.

Den am 14. Juni 1995 gestellten Rentenantrag begründete sie mit chronischer Bronchitis, Atemnot, Ischias bzw. wiederkehrenden akuten Kreuzschmerzen und Einengung der Bewegungsfähigkeit.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

  • der Befundbericht der Praktischen Ärztin Dipl.-Med. vom 29. Januar 1996 sowie
  • der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.- Med. … vom 01. Dezember 1996.

Mit Bescheid vom 22. Mai 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung (Angabe von Arztanschriften und Teilnahme an einer Begutachtung) ab. Auf den am 23. Juni 1997 erhobenen Widerspruch holte die Beklagte die Befundberichte der Fachärztin für Neurologie-Psychiatrie Dr. … vom 22. September 1997 und vom 25. September 1997 ein. Mit Bescheid vom 06. April 1998 wies sie den Widerspruch – wegen fehlender Mitwirkung – zurück. Der erforderlichen Begutachtung in Chemnitz sei die Klägerin, trotz bescheinigter Reisefähigkeit durch die behandelnde Nervenärztin, – erneut – nicht gefolgt.

Auf die am 08. Juni 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz einen Befundbericht der Dr. … vom 07. Februar 1999 und 30. August 1999 sowie von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. … vom 13. Februar 1999 eingeholt.

Mit Urteil vom 27. September 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der zuletzt verrichteten Tätigkeit als Reinigungskraft hat es die Klägerin in die Gruppe der angelernten Arbeitnehmer im unteren Bereich zugeordnet und sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. Bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe die Wegefähigkeit (öffentliche Verkehrsmittel) nicht überprüft werden können, da die Klägerin mehrfach Termine zu einer Begutachtung nicht wahrgenommen habe. Die Klägerin habe nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast für die Folgen ihrer Nichtbefolgung von Begutachtungsterminen selbst einzustehen.

Die Klägerin macht mit der am 07. November 2000 bei dem Landessozialgericht Sachsen eingelegten Berufung geltend, die Wahrnehmung der Begutachtungstermine sei nicht möglich gewesen, da sie nicht rechtzeitig benachrichtigt worden sei. Das Gutachten der Frau Dr. … sei unsachlich.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. September 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 1998 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Der Senat hat die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 06. und 30. Juni 1999 sowie einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. vom März 2001, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.- Med. … vom 30. März 2001, der Dr. … vom 09. April 2001 und der Dr. … vom 24. April 2001 eingeholt. Des Weiteren hat der Senat ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. … erstellen lassen.

Diese erhob, nach ambulanter Untersuchung am 28. November 2001, in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 2001 folgende Diagnosen/Feststellungen:

  • schlechte soziale Angepasstheit bei hysterisch-hypochondrischer Persönlichkeitsstruktur und emotionaler Mangelerfahrung seit der Kindheit,
  • Adipositas sowie
  • Verdacht auf Pseudologia phantasica.

Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren nicht wesentlich geändert. Die vorbezeichneten Symptome besäßen keinen Krankheitswert. Die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Arbeiten, wegen der chronischen Adipositas und der Bronchitis nur ohne Extremeinflüsse, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, nicht am Fließband und ohne Zeitdruck verrichten. ...

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