rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 15.06.2000; Aktenzeichen S 15 RJ 56/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Juni 2000 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... 1959 geborene Klägerin arbeitete nach Abschluss der 10. Klasse von Juli 1977 bis Februar 1979 als Hilfsarbeiterin, bis März 1981 als Hilfs-/Holzplatzarbeiterin (Erwerb des Facharbeitszeugnisses "Facharbeiter für Holztechnik" am 01. Juli 1980), bis Mai 1981 als Küchenhilfe, erneut bis September 1986 als Holzplatzarbeiterin und bis Juni 1990 als Heimarbeiterin. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld. Von August 1992 bis zum 31. Juli 1998 erhielt sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.

Den am 02. April 1998 gestellten Weitergewährungsantrag begründete die Klägerin mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- die medizinischen Unterlagen aus dem ersten Rentenverfahren, - der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.- Med. R1 ... von April 1998 sowie - das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. B1 ... vom 05. Juni 1998, in welchem ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände, bescheinigt wurde.

Mit Bescheid vom 21. Juli 1998 lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 03. August 1998 eingegangenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 15. Januar 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Arbeiterin in der Holzspielzeugherstellung, welcher der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sei, tätig sein. Mit der ins Erwerbsleben eingebrachten Behinderung sei sie jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung und nur mit Gebrauch der rechten Hand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Unter Berücksichtigung der bestehenden spezifischen Behinderung (Fehlen der linken Hand) sei beispielsweise eine Tätigkeit als Pförtnerin zumutbar.

Auf die am 22. Januar 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz medizinische Unterlagen des Amtes für Familie und Soziales Chemnitz und die Gutachten des Arbeitsamtes Annaberg vom 02. März 1992 und 16. Januar 1993 beigezogen sowie einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R1 ... vom 16. Mai 1999 und der Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dipl.-Med. B2 ... vom 03. Juni 1999 eingeholt. Des Weiteren hat es Dr. L1 ... mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Dieser erhob, nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 07. März 2000, in seinem Gutachten vom selben Tag folgende Feststellungen / Diagnosen:

- angeborenes Fehlen der linken Hand (Peromelie) - chronisch-rezidivierende Funktionsstörungen des cervicothorakalen und des lumbosakralen Übergangs bei hohlrundem Rük-ken und muskulärer Dysbalance des Rumpfes

Auf Grund der Peromelie der linken Hand reiche diese zu einer Greiffunktion nicht aus, sei als Gegenhalt bzw. zum Abstützen jedoch nutzbar. Hinsichtlich der angegebenen Beschwerden im Bereich des Schultergürtels und des Nackens sowie der Lendenwirbelsäule seien nur leichte pathologische Veränderungen festgestellt worden. Neurologische Reiz- oder Ausfallerscheinungen seinen nicht nachweisbar. Gegenüber den Vorgutachten habe sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Die Klägerin könne vollschichtig nur noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, häufiges Bücken, Arbeiten unter Zeitdruck, Klettern und Steigen - verbunden mit Absturzgefahr -, volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände, ohne Einwirkungen von Kälte, Nässe und Zugluft sowie ohne häufige Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen des Rumpfes und des Schultergürtels verrichten. Seit 1990 könne sie den Beruf eines Facharbeiters für Holztechnik nicht mehr, den einer Pförtnerin oder einer Bürohilfskraft trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen noch vollschichtig ausüben.

Mit Urteil vom 15. Juni 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der Tätigkeit als Holzbearbeiterin hat es die Klägerin in die Gruppe der angelernten Arbeiter eingeordnet, nach den medizinischen Erhebungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, bevorzugt in geschlossenen Räumen, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten un...

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