(1) 1Landeserziehungsgeld wird im dritten Lebensjahr des Kindes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt. 2Die Leistungsdauer beträgt beim ersten und beim zweiten Kind neun Monate, ab dem dritten Kind zwölf Monate, wenn für dieses Kind seit seinem vollendeten 14. 3Lebensmonat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 vorgelegen haben. 4Andernfalls beträgt die Leistungsdauer beim ersten Kind fünf Monate, beim zweiten Kind sechs Monate und ab dem dritten Kind sieben Monate. 5Berücksichtigt werden nur Kinder des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder Partners in eheähnlicher Gemeinschaft, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt leben und für die ihm oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu zahlen wäre.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird Landeserziehungsgeld auf Antrag des Berechtigten beginnend bereits im zweiten Lebensjahr des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ende des Anspruchs des Berechtigten auf Elterngeld. 2Die Leistungsdauer beträgt in diesen Fällen beim ersten Kind fünf Monate, beim zweiten Kind sechs Monate und ab dem dritten Kind sieben Monate.

 

(3) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bestimmung des Leistungszeitraumes statt des Tages der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist, und dass Landeserziehungsgeld längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gewährt wird.

 

(4) Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.

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