Ausgangsgröße für die Wertermittlung von Sachbezügen ist der übliche Endpreis am Abgabeort, also der Preis, der für die Ware oder Dienstleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber Endverbrauchern angegeben wird. Endpreis ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten.[1] Anzusetzen für die Bewertung des geldwerten Vorteils sind u. a. Verpackungs- und Versandkosten. Insbesondere im Versand- oder Online-Handel tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "frei Haus" zum Warenwert hinzu.[2] Ebenso dazu gehört immer die Umsatzsteuer. Für den Preis ist auf den Ort abzustellen, an dem der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet.[3]

 
Praxis-Beispiel

Maßgeblicher Abgabeort

Ein Mikrochip-Hersteller bezieht Computer, die er seinen Arbeitnehmern anlässlich der Weihnachtsfeier zuwenden will. Der Arbeitgeber kauft die PCs zu einem Stückpreis von 1.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Das gleiche Gerät wird beim ortsansässigen Einzelhändler für 1.200 EUR einschließlich Umsatzsteuer angeboten. Im Nachbarort ist das Gerät um 100 EUR billiger.

Ergebnis: Die Arbeitnehmer erhalten mit den Computern einen geldwerten Vorteil, der sich nicht nach den Kosten des Arbeitgebers richtet. Entscheidend ist, was die Arbeitnehmer aufwenden müssten, wenn sie den Gegenstand am Abgabeort kaufen würden. Es ist daher der Preis des Endverbrauchers einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die Arbeitnehmer haben einen zusätzlichen Arbeitslohn von 1.200 EUR.

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