Um den Lohnsteuerabzug in solchen Fällen von vornherein zu vermeiden, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung[1] beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[2] Ohne Freistellungsbescheinigung darf der Lohnsteuerabzug nicht unterbleiben. Nur wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug unterlassen.[3] Er muss dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren den Arbeitslohn der (steuerfreien) Auslandstätigkeit und der (steuerpflichtigen) Inlandstätigkeit zuordnen und gegebenenfalls aufteilen.[4] Die Freistellungsbescheinigung kann für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren ausgestellt werden und ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.[5]

Der steuerfrei belassene Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.[6] Der Arbeitgeber darf die Ermittlung der Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich) und den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge