Zwischen

........................................................

[Name und Adresse des Arbeitgebers],

vertreten durch

........................................................

[Name des Vertretungsberechtigten],

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

........................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

........................................................

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst getroffen:

Präambel

Mit dieser Betriebsvereinbarung führen die Betriebsparteien Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienste im Betrieb ein.

VARIANTERufbereitschaft

Ziel der Einführung von Rufbereitschaft ist es, eine durchgehende Sicherheit maschinentechnischer Anlagen zu gewährleisten. Hierfür ist es notwendig, dass im Störungsfall zeitnah eine Beseitigung erfolgen kann.

VARIANTERufbereitschaft

Ziel der Einführung von Rufbereitschaft ist es, den Betreuten in den verselbstständigten Wohngruppen rund um die Uhr einen Ansprechpartner für persönliche und soziale Notfälle zur Verfügung zu stellen.

VARIANTEBereitschaftsdienst

Ziel der Einführung ist es, Zeiten mit minderer Inanspruchnahme der Arbeitszeit gerecht auf alle Mitarbeiter zu verteilen und die betriebswirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber zu vermindern.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ...... tätigen Mitarbeiter.

    VARIANTE

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ...... tätigen AT-Angestellten.[1]

    VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter in den Abteilungen [Instandhaltung/Betriebsfeuerwehr/Objektschutz] ......

  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
  3. Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für Teilzeitkräfte. Für sie gilt der jeweilige Stundenumfang, soweit nicht anders angegeben, pro-rata-temporis.

§ 2 Begriffsdefinition

  1. Rufbereitschaft im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist die Zeit, während der sich der Mitarbeiter an einem frei gewählten Ort aufhält, währenddessen er sich bereithält, erforderlichenfalls die Arbeit innerhalb von 45 Minuten aufzunehmen. Rufbereitschaft liegt auch dann vor, wenn der Mitarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers ein Mobilfunkgerät empfangsbereit bei sich führen muss, um erforderlichenfalls über dieses Mobilfunkgerät Anordnungen zu treffen oder weiterzuleiten.
  2. Bereitschaftsdienst im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist die Zeit, während der sich der Mitarbeiter am Arbeitsort oder in einem engen räumlichen Umfeld aufhalten muss, um innerhalb von 5 Minuten seine Arbeit aufnehmen zu können.
  3. Arbeitsbereitschaft[2] im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer sich ständig arbeitsbereit halten muss, um erforderlichenfalls die Arbeit innerhalb von bis zu 2 Minuten aufzunehmen. Arbeitsbereitschaft ist wie Vollarbeit zu vergüten.[3] Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.[4]

§ 3 Rufbereitschaft

  1. Der Arbeitgeber wird quartalsweise Rufbereitschaftspläne aufstellen. Der Rufbereitschaftsplan bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
  2. Diese Pläne wird der Arbeitgeber den Mitarbeitern mindestens 2 Wochen vor Einsatzbeginn zur Verfügung stellen.
  3. Rufbereitschaft beginnt werktags um 18:00 Uhr und endet mit Beginn der regulären Arbeitszeit des Folgetages. An Wochenenden besteht durchgehend eine Rufbereitschaft. Sie beginnt jeweils am Samstag, Sonntag und an Feiertagen um 18:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr des Folgetages.
  4. Mitarbeiter sollen nicht an 2 aufeinander folgenden Wochen zur Rufbereitschaft eingeteilt werden.

    VARIANTE

    Die Einteilung in Rufbereitschaft soll möglichst für eine ganze Woche erfolgen.

  5. Mitarbeiter in Rufbereitschaft haben zu gewährleisten, dass sie jederzeit über das Rufbereitschafts-Handy erreichbar sind. Hierzu schaltet der Arbeitgeber jeweils eine Weiterleitung der zentralen Rufbereitschaftsnummer an die vom Mitarbeiter angegebene Mobilfunknummer. Mitarbeiter, die über kein eigenes Mobiltelefon verfügen, bekommen eines vom Arbeitgeber für die Nutzung der Rufbereitschaft gestellt.
  6. Mitarbeiter in Rufbereitschaft können ihren Aufenthaltsort frei wählen. Sie haben sicherzustellen, dass sie innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach telefonischer Aufforderung die Arbeit in ...... aufnehmen können. Die Angemessenheit richtet sich grundsätzlich nach der Dringlichkeit des Arbeitsanfalls. Die Zeit ist jedenfalls dann angemessen, wenn der Mitarbeiter innerhalb von 45 Minuten seine Arbeit aufnehmen kann.[5]
  7. Mitarbeiter in Rufbereitschaft sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was ihre Arbeits- und Fahrtauglichkeit einschränkt. Jeder Konsum von Alkohol, Cannabis und anderen Drogen in der Rufbereitschaft ist untersagt.
  8. Wird der Mitarbeiter auf der Rufbereitschaftsnummer angerufen, zählt ab diesem Zeitpunkt die Zeit als ...

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