Bei der Rückzahlung von Arbeitsentgelt und der sich hieraus ergebenden Erstattung von Beiträgen ist zu beachten, dass in jedem Fall der Lohnabrechnungszeitraum zu berichtigen ist, in dem das Entgelt gezahlt und für den die Beiträge berechnet worden sind. Im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens bereits gemeldete Entgelte sind durch eine Stornierung und Neumeldung zu berichtigen.

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